210 II. Das Königreich Sachsen.
nicht mit Genehmigung des evangelisch-lutherischen Landes-
Ronsistoriums etwas anderes bestimmt ist. Aus jeder
ausgepfarrten politischen Gemeinde ist in der Regel
wenigstens ein Mitglied in den Kirchenvorstand zu wählen.
Gehören zu einer Parochie mehrere Ortschaften mit
Kirchen (Hauptkirche mit Filialen), so haben die Filial-
gemeinden einen besonderen Kirchenvorstand zu wählen,
der jedoch mit dem Kirchenvorstande der Haupt-(Mutter-)
Kirche zur Beratung gemeinschaftlicher Angelegenheiten
zusammentritt. Soweit ortsgesetzlich nicht eine andere Art
der Beschlußfassung festgesetzt wird, bilden solchenfalls die
vereinigten Kirchenvorstände auch für die Beschlußfassung
eine Einheit. Ebenso treten in Orten, die mehrere Kirch-
gemeinden umfassen, die Kirchenvorstände zur gemein-
schaftlichen Beratung allgemeiner kirchlicher Angelegen-
heiten des ganzen Ortes zusammen. Durch kirchliches
Ortsgesetz Kkann bestimmt werden, daß, wie und mit
welcher Wirkung bei solchen Beratungen auch gemeinsame
Beschlüsse gefaßt werden können. Diese Rirchenvorstände
können sich auch zum Zweck gemeinsamer Beschluß-
fassung, beispielsweise wegen Erhebung der Kirchensteuern
nach einem gemeinsamen gleichmäßigen Satze, zu einem
Verbande vereinigen. Kirchgemeinden dürfen sich nach
einem neueren Gesetze überhaupt zu Verbänden einigen,
Um Aufgaben, die auf dem Gebiete der Kirchgemeinde-
tätigkeit liegen, gemeinsam zu erfüllen, ferner zum
Zwecke der Steuergemeinschaft oder der Errichtung von
Hilfskassen. Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung
des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums, Auf-
sichtsbehörde ist, je nachdem der Verband nur solche
Kirchgemeinden umfaßt, die unter derselben Kirchen-
inspektion oder auch andere umfaßt, die Kircheninspektion
oder das evangelisch-lutherische Landeskonsistorium;
letzterem steht auch die Genehmigung der Verbands-
satzungen zu. Stimmberechtigt bei der Wahl der welt-
lichen Kirchenvorstandsmitglieder sind alle selbständigen
Hausväter, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und
in die ständige Wählerliste der Kirchgemeinde aufge-
nommen sind, nach Unterschrift der Erklärung, daß der
sich Anmeldende bereit sei und sich verpflichte, das
kirchliche Leben in der Gemeinde in Ubereinstimmung
mit den Ordnungen der Kirche zu fördern. Doch sind