Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

210 II. Das Königreich Sachsen. 
nicht mit Genehmigung des evangelisch-lutherischen Landes- 
Ronsistoriums etwas anderes bestimmt ist. Aus jeder 
ausgepfarrten politischen Gemeinde ist in der Regel 
wenigstens ein Mitglied in den Kirchenvorstand zu wählen. 
Gehören zu einer Parochie mehrere Ortschaften mit 
Kirchen (Hauptkirche mit Filialen), so haben die Filial- 
gemeinden einen besonderen Kirchenvorstand zu wählen, 
der jedoch mit dem Kirchenvorstande der Haupt-(Mutter-) 
Kirche zur Beratung gemeinschaftlicher Angelegenheiten 
zusammentritt. Soweit ortsgesetzlich nicht eine andere Art 
der Beschlußfassung festgesetzt wird, bilden solchenfalls die 
vereinigten Kirchenvorstände auch für die Beschlußfassung 
eine Einheit. Ebenso treten in Orten, die mehrere Kirch- 
gemeinden umfassen, die Kirchenvorstände zur gemein- 
schaftlichen Beratung allgemeiner kirchlicher Angelegen- 
heiten des ganzen Ortes zusammen. Durch kirchliches 
Ortsgesetz Kkann bestimmt werden, daß, wie und mit 
welcher Wirkung bei solchen Beratungen auch gemeinsame 
Beschlüsse gefaßt werden können. Diese Rirchenvorstände 
können sich auch zum Zweck gemeinsamer Beschluß- 
fassung, beispielsweise wegen Erhebung der Kirchensteuern 
nach einem gemeinsamen gleichmäßigen Satze, zu einem 
Verbande vereinigen. Kirchgemeinden dürfen sich nach 
einem neueren Gesetze überhaupt zu Verbänden einigen, 
Um Aufgaben, die auf dem Gebiete der Kirchgemeinde- 
tätigkeit liegen, gemeinsam zu erfüllen, ferner zum 
Zwecke der Steuergemeinschaft oder der Errichtung von 
Hilfskassen. Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung 
des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums, Auf- 
sichtsbehörde ist, je nachdem der Verband nur solche 
Kirchgemeinden umfaßt, die unter derselben Kirchen- 
inspektion oder auch andere umfaßt, die Kircheninspektion 
oder das evangelisch-lutherische Landeskonsistorium; 
letzterem steht auch die Genehmigung der Verbands- 
satzungen zu. Stimmberechtigt bei der Wahl der welt- 
lichen Kirchenvorstandsmitglieder sind alle selbständigen 
Hausväter, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und 
in die ständige Wählerliste der Kirchgemeinde aufge- 
nommen sind, nach Unterschrift der Erklärung, daß der 
sich Anmeldende bereit sei und sich verpflichte, das 
kirchliche Leben in der Gemeinde in Ubereinstimmung 
mit den Ordnungen der Kirche zu fördern. Doch sind
	        
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