212 II. Das Königreich Sachsen.
als 300 AM, bei größerer Seelenzahl mehr als 300 M—
auf je 1000 Seelen beträgt.
Aach dem im allgemeinen mit dem Gemeindesteuer—
gesetze (zu vgl. S. 149) übereinstimmenden Kirchensteuer—
gesetze vom 11. Juli 1913 sind die Gemeinden berechtigt,
zur Deckung ihres Bedarfs, Besitzwechselabgabe, Ein—
kommensteuer, Grundsteuer und beschränkt auch Kopf—
steuer zu erheben. Bei Beschlüssen, die die Kirchge—
meinde außergewöhnlich belasten und nur unter Auf—
nahme einer Anleihe durchzuführen sind, ist die bürgerliche
Gemeinde vor Durchführung des Beschlusses zu hören.
Der Steuerbedarf jeder Kirchgemeinde ist alljährlich durch
den Haushaltplan festzustellen, der, wenn Kirchensteuern
erhoben werden sollen, der Genehmigung der Kirchen—
aufsichtsbehörde bedarf. Die Steuerpflicht der Ritter—
güter ist so geregelt, daß deren Besitzer zu den Kirchen—
lasten soviel beizutragen haben, als sich bei Umlegung
des Bedarfes zur Hälfte nach der Kopfzahl der über
14 Jahre alten Personen, zur anderen Hälfte auf den
beitragspflichtigen Grundbesitz nach Maßgabe der
Staatsgrundsteuer ergibt. Vereinbarungen mit den
beteiligten bürgerlichen Gemeinden über einen ander—
weiten Verteilungsmaßstab oder einen Anschluß an die
Kirchensteuerordnung bedürfen der Genehmigung der
Kirchenaufsichtsbehörden, können übrigens so geschlossen
werden, daß sie auch die Aachbesitzer binden. Die
kirchlichen Bedürfnisse, soweit sie von der Kirchgemeinde
zu tragen sind, dürfen durch Aaturalleistungen mittels
Spann= oder Handdienste nicht aufgebracht werden. Zur
Gewährung von angemessenen Beihilfen an bedürftige
Kirchgemeinden, die in ihrer Leistungsfähigkeit durch
das neue Gesetz wesentlich beeinträchtigt werden, ist dem
evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium einmalig ein
Kapital von 600 000 .K aus der Staatskasse über-
wiesen worden.
Uber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchen-
vorstande und den politischen Gemeindevertretern ent-
Kirchen= scheidet in der Regel in erster Instanz die Kirchen-
zuspention,inspektion. Diese besteht aus dem Ephorus (Super-
intendenten) und dem Stadtrate (für Städte mit
revidierter Städteordnung) oder beziehentlich und der
Amtshauptmannschaft (für mittlere und kleine Städte