Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

214 II. Das Königreich Sachsen. 
zugleich die weltlichen und kirchlichen Befugnisse der 
Kircheninspektion zustehen. Die Befugnisse der Super- 
intendenten werden daselbst von dem der Kreishaupt- 
mannschaft angehörenden geistlichen Rate (Kirchenrate) 
ausgeübt, die geistlichen Mitaufsichtsbefugnisse nur in- 
soweit, als sie nicht auf die Kreishauptmannschaft Bautzen 
übergegangen sind. 
Zirchen- Bei Verwaltung des Kirchenvermögens und Besetzung 
der geistlichen Stellen steht dem Kirchenpatrone eine 
wesentliche Mitwirkung zu. Das Kirchenpatronat ist der 
Inbegriff der Befugnisse, die ein Mitglied der christlichen 
Kirche durch die aus seinem Vermögen geschehene Stiftung 
(Fundation und Dotation), durch Verleihung, Verjährung 
oder einem anderen gesetzlich anerkannten speziellen Titel 
über eine kirchliche Anstalt (irche, geistliches Amt) er— 
worben hat. Das Patronatrecht steht in Sachsen teils 
dem Landesherrn zu, teils ist es als dingliches Recht 
mit Rittergütern verbunden, auch Stadträte und Korpo— 
rationen, insbesondere die Domstifter usw., befinden sich 
im Besitz von Patronatrechten. 
Der Patron hat ein Schutz= und Aufsichtsrecht über 
die Kirche, er hat im Kirchenvorstande Sitz ohne Stimme, 
ist von der Verwaltung jederzeit Kenntnis zu nehmen 
berechtigt, kann ihm bedenklich scheinende Beschlüsse zur 
Kenntnis der Kircheninspektion bringen, ist bei Ver- 
äußerung von der Kirche gehörenden Gütern, Holzschlägen, 
Verminderung oder Erhöhung der Dotation der Kirchen- 
diener und anderen wichtigen Veränderungen mit seiner 
Erklärung zu hören. Bei Erledigung einer geistlichen 
Stelle an der seinem Patronate bzw. dem wesentlichsten 
Fech- Ausflusse derselben, der Kollatur, unterstehenden Kirche, 
hat er, soweit nicht das Kirchengesetz vom 8. Dezember 
1896 dem Landeskonsistorium betreffs der fünf ersten in 
jedem Kalenderjahre zur Erledigung kommenden Stellen 
das Besetzungsrecht vorbehalten hat, die Bewerbungen 
zu der Stelle entgegenzunehmen, die von ihm geeignet 
befundenen Bewerber dem Kirchenvorstande zu benennen, 
und den von dem letzteren Gewählten dem Landeskon- 
sistorium zu präsentieren, nach erfolgter Annahme der 
Designation durch letzteres die Vokationsurkunde aus- 
zufertigen und bei der Einweisung auszuhändigen. In 
Städten mit revidierter Städteordnung wird das Kolla-
	        
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