Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 215
turrecht durch den Stadtrat bzw. Stadtgemeinderat aus-
geübt. Bei landesherrlichem Patronate endlich ge-
bührt die Benennung der für geeignet befundenen
Bewerber, sowie die Wahrnehmung und Ausübung der
landesherrlichen Berwaltungsrechte in Ansehung der dem
landesherrlichen Patronate unterstehenden Kirchen dem
Landeskonsistorium, während die Anstellung und
Aushändigung der Vokationsurkunde an den gewählten
Geistlichen durch die weltliche Koinspektionsbehörde er-
folgt. Die Ausübung des Privatpatronats ist unter ge-
wissen Umständen, beispielsweise solange nicht der Patron
entweder der evangelisch-lutherischen, der evangelisch-
reformierten oder römisch-katholischen Kirche angehört
oder wenn er vom evangelisch-lutherischen oder vom
reformierten Bekenntnisse zur römisch-katholischen Kirche
oder vom evangelisch-lutherischen zum reformierten Kirchen-
bekenntnisse übergetreten ist, wenn sein Verhalten ein
mit der Würde des Patronats nicht zu vereinbarendes
öffentliches Argernis gegeben hat usw., versagt.
Die Fürsorge für Bildung tüchtiger Geistlichen liegt
ebenso wie die Oberaufsicht und Disziplinargewalt über
die Geistlichen, einschließlich des Rechtes der Suspension,
Entlassung und Entsetzung vom Amte, dem Landeskon-
sistorium ob.
Die Vorbildung der Geistlichen geschieht auf der Uni-
versität. Die Kandidatenprüfung ist vor einer Prüfungs-
kommission an der Universität Leipzig abzulegen, als
deren Vorsitzender ein vom Landeskonsistorium aus dessen
Mitte abgeordneter Kommissar fungiert, die Wahlfähig-
Reitsprüfung spätestens fünf Jahre nach der Kandidaten-
prüfung vor dem Landeskonsistorium. Aber die Stellung
der Geistlichen zum Staate ist verfassungsmäßig festgesetzt,
daß die Kirchendiener in bürgerlicher Beziehung dem Ge-
setze des Staates unterworfen und auf Beobachtung der
Landesverfassung und Landesgesetze zu verpflichten sind.
Beschwerden gegen Mlißbrauch der Kirchengewalt gehen
an die höchste Staatsbehörde. Mit ihrer Anstellung
erwächst den Geistlichen das Recht auf den Bezug des
mit der Stelle verbundenen geistlichen Einkommens.
Dieses ist jetzt, soweit es nicht aus dem Kirchenvermögen,
Stiftungen und geistlichen Lehen, sondern aus Aßzidenzien
und Stolgebühren herrührt, in feste Gehaltsbezüge um-
Die
Geistlichen.