Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 215 
turrecht durch den Stadtrat bzw. Stadtgemeinderat aus- 
geübt. Bei landesherrlichem Patronate endlich ge- 
bührt die Benennung der für geeignet befundenen 
Bewerber, sowie die Wahrnehmung und Ausübung der 
landesherrlichen Berwaltungsrechte in Ansehung der dem 
landesherrlichen Patronate unterstehenden Kirchen dem 
Landeskonsistorium, während die Anstellung und 
Aushändigung der Vokationsurkunde an den gewählten 
Geistlichen durch die weltliche Koinspektionsbehörde er- 
folgt. Die Ausübung des Privatpatronats ist unter ge- 
wissen Umständen, beispielsweise solange nicht der Patron 
entweder der evangelisch-lutherischen, der evangelisch- 
reformierten oder römisch-katholischen Kirche angehört 
oder wenn er vom evangelisch-lutherischen oder vom 
reformierten Bekenntnisse zur römisch-katholischen Kirche 
oder vom evangelisch-lutherischen zum reformierten Kirchen- 
bekenntnisse übergetreten ist, wenn sein Verhalten ein 
mit der Würde des Patronats nicht zu vereinbarendes 
öffentliches Argernis gegeben hat usw., versagt. 
Die Fürsorge für Bildung tüchtiger Geistlichen liegt 
ebenso wie die Oberaufsicht und Disziplinargewalt über 
die Geistlichen, einschließlich des Rechtes der Suspension, 
Entlassung und Entsetzung vom Amte, dem Landeskon- 
sistorium ob. 
Die Vorbildung der Geistlichen geschieht auf der Uni- 
versität. Die Kandidatenprüfung ist vor einer Prüfungs- 
kommission an der Universität Leipzig abzulegen, als 
deren Vorsitzender ein vom Landeskonsistorium aus dessen 
Mitte abgeordneter Kommissar fungiert, die Wahlfähig- 
Reitsprüfung spätestens fünf Jahre nach der Kandidaten- 
prüfung vor dem Landeskonsistorium. Aber die Stellung 
der Geistlichen zum Staate ist verfassungsmäßig festgesetzt, 
daß die Kirchendiener in bürgerlicher Beziehung dem Ge- 
setze des Staates unterworfen und auf Beobachtung der 
Landesverfassung und Landesgesetze zu verpflichten sind. 
Beschwerden gegen Mlißbrauch der Kirchengewalt gehen 
an die höchste Staatsbehörde. Mit ihrer Anstellung 
erwächst den Geistlichen das Recht auf den Bezug des 
mit der Stelle verbundenen geistlichen Einkommens. 
Dieses ist jetzt, soweit es nicht aus dem Kirchenvermögen, 
Stiftungen und geistlichen Lehen, sondern aus Aßzidenzien 
und Stolgebühren herrührt, in feste Gehaltsbezüge um- 
Die 
Geistlichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.