Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 217
1911 ab zum mindesten alle vier Jahre berufen und be—
steht nach Einführung der Synodalordnung auch in der
Oberlausitz in Zukunft aus je einem von den betreffenden
Fakultäten der Universität zu wählenden Professor der
Theologie und des Kirchenrechtes, zehn je zur Hälfte aus
Geistlichen und aus Laien von den in Evangelicis be—
auftragten Ministern ernannten, und 72 in 33 Wahl—
bezirken durch Wahlmänner gewählten Mitgliedern,
33 geistlichen und 72 weltlichen. Jede ordentliche Sy—
node hat an ihrem Schlusse einen ständigen Aus—
schuß, bestehend aus je drei geistlichen und weltlichen
Mitgliedern, zu bestellen, welcher bestimmt ist, das Landes-
konsistorium in Angelegenheiten von besonderer Wichtig-
kKeit mit seinem Gutachten zu unterstützen.
Was die Organisation der anderen in Sachsen be-
stehenden Religionsgemeinschaften anlangt, so ist die
Ordnung der inneren Angelegenheiten im wesentlichen den
betreffenden Kirchengemeinschaften überlassen, nur steht in
dieser Beziehung dem Kultusministerium die Oberaufsicht
zu. Das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche
ist bekanntlich der Papst, in dessen Auftrage das apo= #husch-
stolische Bikariat die geistlichen Angelegenheiten der Kirche.
katholischen Kirche verwaltet. Der apostolische Vikar
hat dem Könige den Untertaneneid zu leisten. Dessen
Verordnungen allgemeinen Inhaltes müssen, wenn sie
ausschließlich in das Gebiet der inneren kirchlichen An-
gelegenheiten gehören, zunächst der Staatsregierung vor-
gelegt werden und bedürfen, wenn sie in staatliche und
bürgerliche Verhältnisse eingreifen, der landesherrlichen
Genehmigung. Dem Vithariat untergeordnet ist das
katholisch-geistliche Konsistorium und das Vika-
riatsgericht, die auch die geistliche Gerichtsbarkeit,
soweit dieselbe für die römisch-Kkatholische Kirche noch fort-
besteht, in unterer und höherer Instanz ausüben; für die
Oberlausitz besteht das Domstift St. Petri zu Bautzen
als katholisches Konsistorium und übt gleichzeitig die
geistliche Inspeltion über die Ratholischen Kirchen und
Stiftungen aus. Die Bäte des Vikariatsgerichts, soweit
sie nicht vom Oberlandesgerichte abzuordnen sind, sowie
die des katholisch-geistlichen Konsistoriums werden auf
Vorschlag des katholischen VBikars und Vortrag des
Kultusministeriums vom Könige bestätigt. Während die