Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 217 
1911 ab zum mindesten alle vier Jahre berufen und be— 
steht nach Einführung der Synodalordnung auch in der 
Oberlausitz in Zukunft aus je einem von den betreffenden 
Fakultäten der Universität zu wählenden Professor der 
Theologie und des Kirchenrechtes, zehn je zur Hälfte aus 
Geistlichen und aus Laien von den in Evangelicis be— 
auftragten Ministern ernannten, und 72 in 33 Wahl— 
bezirken durch Wahlmänner gewählten Mitgliedern, 
33 geistlichen und 72 weltlichen. Jede ordentliche Sy— 
node hat an ihrem Schlusse einen ständigen Aus— 
schuß, bestehend aus je drei geistlichen und weltlichen 
Mitgliedern, zu bestellen, welcher bestimmt ist, das Landes- 
konsistorium in Angelegenheiten von besonderer Wichtig- 
kKeit mit seinem Gutachten zu unterstützen. 
Was die Organisation der anderen in Sachsen be- 
stehenden Religionsgemeinschaften anlangt, so ist die 
Ordnung der inneren Angelegenheiten im wesentlichen den 
betreffenden Kirchengemeinschaften überlassen, nur steht in 
dieser Beziehung dem Kultusministerium die Oberaufsicht 
zu. Das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche 
ist bekanntlich der Papst, in dessen Auftrage das apo= #husch- 
stolische Bikariat die geistlichen Angelegenheiten der Kirche. 
katholischen Kirche verwaltet. Der apostolische Vikar 
hat dem Könige den Untertaneneid zu leisten. Dessen 
Verordnungen allgemeinen Inhaltes müssen, wenn sie 
ausschließlich in das Gebiet der inneren kirchlichen An- 
gelegenheiten gehören, zunächst der Staatsregierung vor- 
gelegt werden und bedürfen, wenn sie in staatliche und 
bürgerliche Verhältnisse eingreifen, der landesherrlichen 
Genehmigung. Dem Vithariat untergeordnet ist das 
katholisch-geistliche Konsistorium und das Vika- 
riatsgericht, die auch die geistliche Gerichtsbarkeit, 
soweit dieselbe für die römisch-Kkatholische Kirche noch fort- 
besteht, in unterer und höherer Instanz ausüben; für die 
Oberlausitz besteht das Domstift St. Petri zu Bautzen 
als katholisches Konsistorium und übt gleichzeitig die 
geistliche Inspeltion über die Ratholischen Kirchen und 
Stiftungen aus. Die Bäte des Vikariatsgerichts, soweit 
sie nicht vom Oberlandesgerichte abzuordnen sind, sowie 
die des katholisch-geistlichen Konsistoriums werden auf 
Vorschlag des katholischen VBikars und Vortrag des 
Kultusministeriums vom Könige bestätigt. Während die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.