Reichsverfassung. 13
1) Der Reichskommissar für die Typhusbekämpfung
im Südwesten des Reichs; er ist im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesregierungen berufen
worden, um auf Einheitlichkeit in der Anordnung
und Durchführung der landesbehördlichen Maß—
nahmen, die nach einem vereinbarten Plane im
Regierungsbezirk Trier, im Fürstentum Birkenfeld
(Oldenburg) und im Unterelsaß-Lothringen gegen
den Typhus ergriffen werden, hinzuwirken, sich
über die örtliche Bekämpfung der Krankheit zu
vergewissern, sowie die Abstellung von wahrge-
nommenen Alängeln bei der Bekämpfung anzu-
regen. Als sein Dienstsitz ist Saarbrücken bestimmt.
8) Die vom Kaiserlichen Gesundheitsamte abgezweigte
Biologische Anstalt für Land= und Forstwirt-
schaft in Dahlem bei Steglitz. Ihr ist die technische
Begutachtung und experimentelle Bearbeitung der
auf dem Gebiete der Pflanzenkultur liegenden Auf-
gaben, insbesondere des Pflanzenschutzes und der
Bodenbakteriologie, übertragen und steht ein aus
Sachverständigen gebildeter Beirat zur Seite, die
vom Reichskanzler berufen werden. Den Vorsitz
führt der Direktor der Anstalt.
h) Das Patentamt zur Erteilung, Erklärung der
-ichtigkeit und Zurüchnahme der Erfindungspatente
und Beschlußfassung über die Eintragung und
Löschung von Warenzeichen, mit zwölf Anmelde-
abteilungen, einer Michtigkeitsabteilung, zwei Be-
schwerdeabteilungen, drei Abteilungen für Waren-
zeichen und der Anmeldestelle für Gebrauchsmuster.
Die nichtständigen Alitglieder werden auf die Dauer
von fünf Jahren und die übrigen Mitglieder auf
Lebenszeit berufen. (Patentgesetz vom 7. April 1891
und Verordnung vom 11. Juli 1891; Gesetz vom
11. Januar 1876 über Muster= und Modellschutz,
Gesetz vom 1. Juni 1891 über den Schutz von
Gebrauchsmustern, Gesetz vom 12. Mai 1894 über
Schutz der Warenbezeichnung.) Zur Ausführung
des Gesetzes, betreffend die Patentanwälte, vom
21. Mai 1900 ist beim Patentamte eine aus Mit-
gliedern des Amts und Patentanwälten zusammen-
gesetzte Prüfungskommission, sowie ein Ehrengericht