Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 13 
1) Der Reichskommissar für die Typhusbekämpfung 
im Südwesten des Reichs; er ist im Einvernehmen 
mit den beteiligten Bundesregierungen berufen 
worden, um auf Einheitlichkeit in der Anordnung 
und Durchführung der landesbehördlichen Maß— 
nahmen, die nach einem vereinbarten Plane im 
Regierungsbezirk Trier, im Fürstentum Birkenfeld 
(Oldenburg) und im Unterelsaß-Lothringen gegen 
den Typhus ergriffen werden, hinzuwirken, sich 
über die örtliche Bekämpfung der Krankheit zu 
vergewissern, sowie die Abstellung von wahrge- 
nommenen Alängeln bei der Bekämpfung anzu- 
regen. Als sein Dienstsitz ist Saarbrücken bestimmt. 
8) Die vom Kaiserlichen Gesundheitsamte abgezweigte 
Biologische Anstalt für Land= und Forstwirt- 
schaft in Dahlem bei Steglitz. Ihr ist die technische 
Begutachtung und experimentelle Bearbeitung der 
auf dem Gebiete der Pflanzenkultur liegenden Auf- 
gaben, insbesondere des Pflanzenschutzes und der 
Bodenbakteriologie, übertragen und steht ein aus 
Sachverständigen gebildeter Beirat zur Seite, die 
vom Reichskanzler berufen werden. Den Vorsitz 
führt der Direktor der Anstalt. 
h) Das Patentamt zur Erteilung, Erklärung der 
-ichtigkeit und Zurüchnahme der Erfindungspatente 
und Beschlußfassung über die Eintragung und 
Löschung von Warenzeichen, mit zwölf Anmelde- 
abteilungen, einer Michtigkeitsabteilung, zwei Be- 
schwerdeabteilungen, drei Abteilungen für Waren- 
zeichen und der Anmeldestelle für Gebrauchsmuster. 
Die nichtständigen Alitglieder werden auf die Dauer 
von fünf Jahren und die übrigen Mitglieder auf 
Lebenszeit berufen. (Patentgesetz vom 7. April 1891 
und Verordnung vom 11. Juli 1891; Gesetz vom 
11. Januar 1876 über Muster= und Modellschutz, 
Gesetz vom 1. Juni 1891 über den Schutz von 
Gebrauchsmustern, Gesetz vom 12. Mai 1894 über 
Schutz der Warenbezeichnung.) Zur Ausführung 
des Gesetzes, betreffend die Patentanwälte, vom 
21. Mai 1900 ist beim Patentamte eine aus Mit- 
gliedern des Amts und Patentanwälten zusammen- 
gesetzte Prüfungskommission, sowie ein Ehrengericht
	        
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