Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

220 II. Das Königreich Sachsen. 
deren vollendetem 12. Lebensjahre ab findet aber ein 
Wechsel der Konfession des genossenen Beligionsunter- 
richts nicht mehr statt. 
Finanzministerium. 
eschäfts. Die Finanzverwaltung des sächsischen Staates unter- 
Finanzmint= steht der Oberaufsicht des Ministeriums der Finanzen, 
sterilums, das an die Stelle des vormaligen geheimen Finanz- 
kollegiums getreten und in drei Abteilungen eingeteilt 
ist. Die erste Abteilung umfaßt die auf den Staats- 
haushalt, das Staatskassen= und Rechnungswesen, ins- 
besondere den Rechenschaftsbericht und den Staatshaus- 
haltsetat Bezug habenden sowie die in die Münzpolitik 
einschlagenden Angelegenheiten, die Verfassungssachen 
und Personalbesetzungen bei dem Mlinisterium, dessen 
Kanzlei und Kassen, das Abgaben= und Steuerwesen, 
die Lotteriesachen, sowie die auf das Staatsschulden- 
wesen, die Landrenten-, Landeskultur= und Altersrenten- 
bankverwaltung und die Hofapotheke bezüglichen An- 
gelegenheiten; zur zweiten gehört die Verwaltung des 
Staatsgrundeigentums an Kammergütern, Jorsten, 
Grundstüchen, Weinbergen, Gebäuden und Amtsnut- 
zungen, die Berg= und Hütten= und königlichen Stein- 
kohlenwerke, die für Rechnung des Staates betriebenen 
Unternehmungen, als die Porzellanmanufaktur und die 
Kalkwerke, das Bergwesen, soweit es nicht dem Mini- 
sterium des Innern untersteht, die geologische Landes- 
untersuchung, die Meuausgabe der topographischen Karten, 
ferner die Münzsachen und die Aufsicht über die Berg- 
akademie, die Forstakademie und die Bergschulen; zur 
dritten die öffentlichen Arbeiten und Berkehrsmittel 
des Staates, die Straßen-, Brücken-, Eisenbahn-, Hoch- 
und Wasserbau= und Strompolizeisachen, die Aussicht 
über die Schifferschule sowie die Post= und Telegraphen- 
sachen, insoweit solche nicht auf das Deutsche Reich über- 
gegangen sind. 
Staate“ Dem Finanzministerium liegt zunächst die Zusammen- 
steluung des Staatshaushaltes ob, d. h. des Voran- 
schlages des Staatsbedarfes für die nächstfolgende, zwei- 
jährige Finanzperiode nebst Anschlage für dessen Deckung, 
der dem Landtage möglichst bald nach dessen Eröffnung
	        
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