220 II. Das Königreich Sachsen.
deren vollendetem 12. Lebensjahre ab findet aber ein
Wechsel der Konfession des genossenen Beligionsunter-
richts nicht mehr statt.
Finanzministerium.
eschäfts. Die Finanzverwaltung des sächsischen Staates unter-
Finanzmint= steht der Oberaufsicht des Ministeriums der Finanzen,
sterilums, das an die Stelle des vormaligen geheimen Finanz-
kollegiums getreten und in drei Abteilungen eingeteilt
ist. Die erste Abteilung umfaßt die auf den Staats-
haushalt, das Staatskassen= und Rechnungswesen, ins-
besondere den Rechenschaftsbericht und den Staatshaus-
haltsetat Bezug habenden sowie die in die Münzpolitik
einschlagenden Angelegenheiten, die Verfassungssachen
und Personalbesetzungen bei dem Mlinisterium, dessen
Kanzlei und Kassen, das Abgaben= und Steuerwesen,
die Lotteriesachen, sowie die auf das Staatsschulden-
wesen, die Landrenten-, Landeskultur= und Altersrenten-
bankverwaltung und die Hofapotheke bezüglichen An-
gelegenheiten; zur zweiten gehört die Verwaltung des
Staatsgrundeigentums an Kammergütern, Jorsten,
Grundstüchen, Weinbergen, Gebäuden und Amtsnut-
zungen, die Berg= und Hütten= und königlichen Stein-
kohlenwerke, die für Rechnung des Staates betriebenen
Unternehmungen, als die Porzellanmanufaktur und die
Kalkwerke, das Bergwesen, soweit es nicht dem Mini-
sterium des Innern untersteht, die geologische Landes-
untersuchung, die Meuausgabe der topographischen Karten,
ferner die Münzsachen und die Aufsicht über die Berg-
akademie, die Forstakademie und die Bergschulen; zur
dritten die öffentlichen Arbeiten und Berkehrsmittel
des Staates, die Straßen-, Brücken-, Eisenbahn-, Hoch-
und Wasserbau= und Strompolizeisachen, die Aussicht
über die Schifferschule sowie die Post= und Telegraphen-
sachen, insoweit solche nicht auf das Deutsche Reich über-
gegangen sind.
Staate“ Dem Finanzministerium liegt zunächst die Zusammen-
steluung des Staatshaushaltes ob, d. h. des Voran-
schlages des Staatsbedarfes für die nächstfolgende, zwei-
jährige Finanzperiode nebst Anschlage für dessen Deckung,
der dem Landtage möglichst bald nach dessen Eröffnung