Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Finanzministerium. 221 
zur Genehmigung vorzulegen ist, sowie einer genauen 
Rechnung über Einnahmen und Ausgaben in der vor— 
letzten Finanzperiode. Die Stände sind verpflichtet, für 
Aufbringung des Staatsbedarfes durch Aussetzung der 
hierzu erforderlichen Mittel zu sorgen; die bestehenden 
Landesabgaben dürfen ohne Zustimmung der Kammern 
weder geändert, noch ausgeschrieben, noch erhoben 
werden. Die regelmäßigen Bedürfnisse des Staates 
werden zunächst durch die Erträgnisse des Staatsgutes 
und sonstige Staatseinnahmen gedeckt. Hierzu gehören die einsstaate 
Einnahmen aus den Domänen (Staatsforsten, Kammer- « 
gütern usw.), den dem Staate gehörigen gewerblichen 
Etablissements, wie z. B. der Porzellanfabrik zu Meißen, 
dem Steinkohlenwerke zu Zaukerode, dem Braunkohlen- 
werk zu Leipnitz usw., und den Regalien (d. h. gewissen, 
dem Landesherrn bzw. Staate allein zustehenden nutz- 
baren Rechten), die Einnahmen aus dem Bergwerks- 
betriebe — die fiskalischen Erzbergwerke erforden aller- 
dings seit Jahren erhebliche Zuschüsse, statt Erträg- 
nisse abzuwerfen, es soll deshalb auf eine allmähliche 
Einstellung des Erzbergbaues zugekommen werden —, 
die Erträgnisse der Staatseisenbahnen, ferner die Er- 
trägnisse der Landeslotterie, die Gebühren und Sporteln, 
die als Entschädigung für besondere, im Einzelinteresse 
erfolgende staatliche Leistungen an die einzelnen Reichs- 
kassen abzuführen sind (Gerichts= und Verwaltungs- 
kosten, die Vergütungen für Erhebung und Verwaltung 
der Staatsabgaben usw.). Da aber diese Erträgnisse 
nicht ausreichten zur Bestreitung der Bedürfnisse des 
Staates, so werden den Staatsangehörigen von dem 
letzteren kraft seiner Finanzhoheit gewisse Zwangsbei- 
träge zu diesen allgemeinen Staatsbedürfnissen auferlegt, 
und diese pflegt man mit dem Ausdruche Steuern zu Steuern. 
bezeichnen. de nachdem die letzteren von den Staats- 
angehörigen direkt oder im Anschlusse an gewisse wirt- 
schaftliche Vorgänge, aus denen ein Merkmal für die 
Steuerfähigkeit entnommen wird, z. B. im Anschlusse 
an den Verbrauch von gewissen Gegenständen, erhoben 
werden, unterscheidet man zwischen direkten und in- 
direkten Steuern. In Sachsen werden nun zurzeit 
folgende Steuern erhoben: 
1. Die Stempelsteuer. Ihr sind die im Stempel-
	        
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