Finanzministerium. 221
zur Genehmigung vorzulegen ist, sowie einer genauen
Rechnung über Einnahmen und Ausgaben in der vor—
letzten Finanzperiode. Die Stände sind verpflichtet, für
Aufbringung des Staatsbedarfes durch Aussetzung der
hierzu erforderlichen Mittel zu sorgen; die bestehenden
Landesabgaben dürfen ohne Zustimmung der Kammern
weder geändert, noch ausgeschrieben, noch erhoben
werden. Die regelmäßigen Bedürfnisse des Staates
werden zunächst durch die Erträgnisse des Staatsgutes
und sonstige Staatseinnahmen gedeckt. Hierzu gehören die einsstaate
Einnahmen aus den Domänen (Staatsforsten, Kammer- «
gütern usw.), den dem Staate gehörigen gewerblichen
Etablissements, wie z. B. der Porzellanfabrik zu Meißen,
dem Steinkohlenwerke zu Zaukerode, dem Braunkohlen-
werk zu Leipnitz usw., und den Regalien (d. h. gewissen,
dem Landesherrn bzw. Staate allein zustehenden nutz-
baren Rechten), die Einnahmen aus dem Bergwerks-
betriebe — die fiskalischen Erzbergwerke erforden aller-
dings seit Jahren erhebliche Zuschüsse, statt Erträg-
nisse abzuwerfen, es soll deshalb auf eine allmähliche
Einstellung des Erzbergbaues zugekommen werden —,
die Erträgnisse der Staatseisenbahnen, ferner die Er-
trägnisse der Landeslotterie, die Gebühren und Sporteln,
die als Entschädigung für besondere, im Einzelinteresse
erfolgende staatliche Leistungen an die einzelnen Reichs-
kassen abzuführen sind (Gerichts= und Verwaltungs-
kosten, die Vergütungen für Erhebung und Verwaltung
der Staatsabgaben usw.). Da aber diese Erträgnisse
nicht ausreichten zur Bestreitung der Bedürfnisse des
Staates, so werden den Staatsangehörigen von dem
letzteren kraft seiner Finanzhoheit gewisse Zwangsbei-
träge zu diesen allgemeinen Staatsbedürfnissen auferlegt,
und diese pflegt man mit dem Ausdruche Steuern zu Steuern.
bezeichnen. de nachdem die letzteren von den Staats-
angehörigen direkt oder im Anschlusse an gewisse wirt-
schaftliche Vorgänge, aus denen ein Merkmal für die
Steuerfähigkeit entnommen wird, z. B. im Anschlusse
an den Verbrauch von gewissen Gegenständen, erhoben
werden, unterscheidet man zwischen direkten und in-
direkten Steuern. In Sachsen werden nun zurzeit
folgende Steuern erhoben:
1. Die Stempelsteuer. Ihr sind die im Stempel-