Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Finanzministerium. 223 
abgabe, sowie von vereinsausländischem eine Verbrauchs- 
abgabe von 4 46 vom Zentner frischen und 5 K vom 
Zentner verarbeiteten Fleisches erhoben, neben welcher, 
soweit Fleischwerk eingangszollpflichtig ist, der Eingangs- 
zoll abzuentrichten ist. Für die Budgetperiode 1912/13 
sind jährlich 5811 460 K∆ Schlachtsteuer, 441037 M 
Ubergangsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke 
vorgesehen. 
3. Die Steuer für den Gewerbebetrieb im Um= Eteuer 
herziehen einschließlich der Wanderlager. Sie wird Cewerbe- 
von dem Kreissteuerrate festgesetzt, an den deshalb Umher- 
der von der Kreishauptmannschaft ausgestellte Wander= kKiehen. 
gewerbeschein abgegeben wird. Die Unterlagen für die 
Bemessung dieser Steuer — Umfang des Gewerbe- 
betriebes — sind von der Unterbehörde, bei welcher das 
Gesuch um Ausstellung eines solchen Wandergewerbe- 
scheins anzubringen ist (Stadtrat, Bürgermeister, Ge- 
meindevorstand) beizubringen. (Veranschlagter Ertrag 
für die Budgetperiode 1912/13 jährlich 230000 K.) 
4. Die Grundsteuer. Sie wird vom Grund und Grundsteuer. 
Boden, von Gebäuden, Teichen usw. nach Verhältnis 
des Reinertrages erhoben. Zur Bestimmung des letzte- 
ren sind am Schlusse der dreißiger Jahre die gesamten, 
in den Ortsflurbüchern verzeichneten Parzellen nach 
ihrem Reinertrage abgeschätzt und ist auf je 1 des 
Grundsteuerreinertrages eine Steuereinheit gelegt 
worden. Diese Steuereinheiten bilden die Grundlage für 
die Erhebung der Grundsteuer, welche neuerdings 4 J 
pro Einheit beträgt, sind mit dem Grund und Boden 
unzertrennbar verbunden und werden nur dann abge- 
schrieben, wenn die damit belegte Parzelle z. B. durch 
Verwendung zu Wegezwecken aufhört, steuerpflichtig zu 
sein. Bei neu entstandenen Steuerobjekten, wie neu er- 
bauten Wohnhäusern, tritt die Steuerpflichtigkeit ein 
Jahr nach ihrer Entstehung bzw. Vollendung ein. Die 
Grundsteuereinheiten werden im öffentlichen Verkehr 
nicht selten, ebenso wie dies bei Gebäuden mit der von 
den Brandversicherungsinspektoren ermittelten Brand- 
versicherungssumme der Fall ist, als Maßstab für den 
Wert der einzelnen Grundstüche angenommen. (Veran- 
schlagter Ertrag in der Budgetperiode 1912/13 über 
5 Millionen Mlark.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.