Finanzministerium. 223
abgabe, sowie von vereinsausländischem eine Verbrauchs-
abgabe von 4 46 vom Zentner frischen und 5 K vom
Zentner verarbeiteten Fleisches erhoben, neben welcher,
soweit Fleischwerk eingangszollpflichtig ist, der Eingangs-
zoll abzuentrichten ist. Für die Budgetperiode 1912/13
sind jährlich 5811 460 K∆ Schlachtsteuer, 441037 M
Ubergangsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke
vorgesehen.
3. Die Steuer für den Gewerbebetrieb im Um= Eteuer
herziehen einschließlich der Wanderlager. Sie wird Cewerbe-
von dem Kreissteuerrate festgesetzt, an den deshalb Umher-
der von der Kreishauptmannschaft ausgestellte Wander= kKiehen.
gewerbeschein abgegeben wird. Die Unterlagen für die
Bemessung dieser Steuer — Umfang des Gewerbe-
betriebes — sind von der Unterbehörde, bei welcher das
Gesuch um Ausstellung eines solchen Wandergewerbe-
scheins anzubringen ist (Stadtrat, Bürgermeister, Ge-
meindevorstand) beizubringen. (Veranschlagter Ertrag
für die Budgetperiode 1912/13 jährlich 230000 K.)
4. Die Grundsteuer. Sie wird vom Grund und Grundsteuer.
Boden, von Gebäuden, Teichen usw. nach Verhältnis
des Reinertrages erhoben. Zur Bestimmung des letzte-
ren sind am Schlusse der dreißiger Jahre die gesamten,
in den Ortsflurbüchern verzeichneten Parzellen nach
ihrem Reinertrage abgeschätzt und ist auf je 1 des
Grundsteuerreinertrages eine Steuereinheit gelegt
worden. Diese Steuereinheiten bilden die Grundlage für
die Erhebung der Grundsteuer, welche neuerdings 4 J
pro Einheit beträgt, sind mit dem Grund und Boden
unzertrennbar verbunden und werden nur dann abge-
schrieben, wenn die damit belegte Parzelle z. B. durch
Verwendung zu Wegezwecken aufhört, steuerpflichtig zu
sein. Bei neu entstandenen Steuerobjekten, wie neu er-
bauten Wohnhäusern, tritt die Steuerpflichtigkeit ein
Jahr nach ihrer Entstehung bzw. Vollendung ein. Die
Grundsteuereinheiten werden im öffentlichen Verkehr
nicht selten, ebenso wie dies bei Gebäuden mit der von
den Brandversicherungsinspektoren ermittelten Brand-
versicherungssumme der Fall ist, als Maßstab für den
Wert der einzelnen Grundstüche angenommen. (Veran-
schlagter Ertrag in der Budgetperiode 1912/13 über
5 Millionen Mlark.)