Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Finanzministerium. 225 
schätzte den für die 2. Klasse gesetzlich feststehenden 
Steuersatz usw. abzuführen verpflichtet ist. Die Steuer- 
sätze wachsen, aber nicht im gleichen Verhältnisse mit 
den Einkommenbeträgen, sondern es wächst vielmehr mit 
dem Einkommen auch der an Steuer zu zahlende Pro- 
zentsatz, so daß z. B. während auf ein Einkommen von 
1100 K 8 (K jährliche Steuer zu zahlen ist, auf ein 
Einkommen von 2200 K nicht bloß das Doppelte 
dieses Steuersatzes, 16 K, sondern 29 46 abzuführen 
sind. Bei Einkommen von über 100000 4 beträgt 
die Steuer 4 vom Hundert (Progressive Einkom- 
mensteuer). Um die dauernden, regelmäßigen Ein- 
nahmen des Staats für die nächsten Jahre zu ver- 
mehren, war vom 1. Januar 1904 ab bis zum Schlusse 
des Jahres 1907 die Einkommensteuer durch Abände- 
rung des Tarifs beziehentlich der Progressionssätze ent- 
sprechend erhöht, das Ruhen der Progression bei den 
Einkommen von über 9400—25000 K beseitigt und 
ein ununterbrochenes gleichmäßiges Aufsteigen der Pro- 
gression von 0,250% bis auf 5% festgesetzt worden. 
Durch das Gesetz vom 15. Januar 1908 ist dieser Tarif 
auch für die weitere Zukunft in Kraft gesetzt worden. 
Andererseits ist aber für einen großen Teil der Beitrags- 
pflichtigen die Steuerlast dadurch abgeschwächt worden, 
daß für jedes nicht besonders zur Einkommensteuer 
veranlagte Familienglied im Alter von 6—14 Jahren 
von dem steuerpflichtigen Einkommen des VBaters usw., 
sofern dieses den Betrag von 3100 K nicht übersteigt, 
der Betrag von 50 46 in Abzug gebracht wird, zum 
mindesten aber bei dem Vorhandensein von drei oder 
mehr Familiengliedern dieser Art eine Ermäßigung der 
Steuer um eine Steuerklasse stattfindet. Wer glaubt, 
zu einer höheren Einkommensteuerklasse eingeschätzt 
zu sein, als sein jährliches Einkommen es bedingen 
würde, ist berechtigt, binnen drei Wochen von Er- 
öffnung des Abschätzungsresultates an gegen das letztere 
zu reklamieren. Auf eingewendete Bechtsmittel ent- 
scheidet je nach der Lage des Falles entweder die 
Einschätzungskommission oder die aus dem Kreis- 
steuerrate und vom Kreisausschusse, sowie zwei 
vom Finanzministerium nebst der gleichen Anzahl 
von Stellvertretern gewählten Mitgliedern bestehende 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 15
	        
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