Finanzministerium. 225
schätzte den für die 2. Klasse gesetzlich feststehenden
Steuersatz usw. abzuführen verpflichtet ist. Die Steuer-
sätze wachsen, aber nicht im gleichen Verhältnisse mit
den Einkommenbeträgen, sondern es wächst vielmehr mit
dem Einkommen auch der an Steuer zu zahlende Pro-
zentsatz, so daß z. B. während auf ein Einkommen von
1100 K 8 (K jährliche Steuer zu zahlen ist, auf ein
Einkommen von 2200 K nicht bloß das Doppelte
dieses Steuersatzes, 16 K, sondern 29 46 abzuführen
sind. Bei Einkommen von über 100000 4 beträgt
die Steuer 4 vom Hundert (Progressive Einkom-
mensteuer). Um die dauernden, regelmäßigen Ein-
nahmen des Staats für die nächsten Jahre zu ver-
mehren, war vom 1. Januar 1904 ab bis zum Schlusse
des Jahres 1907 die Einkommensteuer durch Abände-
rung des Tarifs beziehentlich der Progressionssätze ent-
sprechend erhöht, das Ruhen der Progression bei den
Einkommen von über 9400—25000 K beseitigt und
ein ununterbrochenes gleichmäßiges Aufsteigen der Pro-
gression von 0,250% bis auf 5% festgesetzt worden.
Durch das Gesetz vom 15. Januar 1908 ist dieser Tarif
auch für die weitere Zukunft in Kraft gesetzt worden.
Andererseits ist aber für einen großen Teil der Beitrags-
pflichtigen die Steuerlast dadurch abgeschwächt worden,
daß für jedes nicht besonders zur Einkommensteuer
veranlagte Familienglied im Alter von 6—14 Jahren
von dem steuerpflichtigen Einkommen des VBaters usw.,
sofern dieses den Betrag von 3100 K nicht übersteigt,
der Betrag von 50 46 in Abzug gebracht wird, zum
mindesten aber bei dem Vorhandensein von drei oder
mehr Familiengliedern dieser Art eine Ermäßigung der
Steuer um eine Steuerklasse stattfindet. Wer glaubt,
zu einer höheren Einkommensteuerklasse eingeschätzt
zu sein, als sein jährliches Einkommen es bedingen
würde, ist berechtigt, binnen drei Wochen von Er-
öffnung des Abschätzungsresultates an gegen das letztere
zu reklamieren. Auf eingewendete Bechtsmittel ent-
scheidet je nach der Lage des Falles entweder die
Einschätzungskommission oder die aus dem Kreis-
steuerrate und vom Kreisausschusse, sowie zwei
vom Finanzministerium nebst der gleichen Anzahl
von Stellvertretern gewählten Mitgliedern bestehende
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 15