Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Finanzministerium. 227 
Familienangehörige zu unterhalten haben, vaterlose minder- 
jährige Waisen und Erwerbsunfähige; für Personen mit 
einem Vermögen bis zu 60000 K ermäßigt sich der 
Steuersatz dann, wenn diese zur Einkommensteuer über- 
haupt nicht oder höchstens in der 9. Klasse veranlagt 
sind. Die Veranlagung erfolgt in der Regel durch die 
Einschätzungskommissionen für die Einkommensteuer, in 
Orten bis zu 40000 Einwohnern durch besondere Er- 
gänzungssteuerkommissionen, bestehend aus dem Bezirks- 
steuerinspektor und sechs vom Bezirksausschuß aus der 
Zahl der Ergänzungssteuerpflichtigen gewählten Miit- 
gliedern, dann, wenn dies von der Bezirkssteuereinnahme 
bestimmt oder vom Steuerpflichtigen mit der Erklärung 
beantragt wird, mindestens 40 K Ergänzungssteuer 
zahlen zu wollen. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, 
ihr Vermögen zu deklarieren, und verpflichtet, über ihre 
Vermögensverhältnisse dem Bezirkssteuerinspektor auf 
dessen Berlangen Auskunft zu erteilen. Die Bechts- 
mittel gegen die Veranlagung zu dieser Steuer sind in 
ähnlicher Weise geordnet wie bei der Einkommensteuer. 
Die Hinterziehungen beider Steuern werden mit Geld- 
strafen in der Höhe des vier= bis zehnfachen Betrages 
der hinterzogenen Steuer geahndet. Der Ertrag der 
Ergänzungssteuer wird im Etat auf 4908000 HK jähr- 
lich veranschlagt. Hierzu kommt 
7. ein Viertel — in Zukunft nur noch ein Füntftel, 
zu vgl. S. 50 unter c — des Ertrags der auf Grund 
des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes erhobenen Erbschafts- 
steuer. Außerdem wird von den bis zur Einführung 
der Reichserbschaftssteuer vorgelommenen Erbfällen noch 
die frühere landesrechtliche Erbschaftssteuer erhoben. (Ge- 
schätzter Ertrag für 1912/13 1404072 %.) Als Erb- 
schaftsämter sind die Hauptzollämter Chemnitz, Dresden II, 
Leipzig II, Plauen und Zittau bestimmt worden, als Ober- 
behörde die Generalzolldirektion Dresden. 
Aach einer neuerlichen Vorlage ist beabsichtigt, den 
weggefallenen Anteil des Reichs an der Zuwachssteuer 
dem Staate mit einem auf 1200000 46 geschätzten Rein- 
ertrage vorzubehalten. Ob diese Vorlage Gesetzeskraft 
erhalten wird, ist zurzeit noch ungewiß. Die Zuwachs- 
steuer beruht zweifellos auf einem gesunden Gedanken, 
bedeutet aber eine neue Belastung des Grundbesitzes; 
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