232 II. Das Königreich Sachsen.
meinen Leitung und Beaussichtigung der ersteren bzw.
mit Hilfe der ihnen beigegebenen Forstassessoren, Förster,
Reviergehilfen und Waldwärter verwalten. Zur Be—
sorgung des Forstkassen- und Rechnungswesens
sind den einzelnen Oberforstmeistern Forstrentamtmänner
beigegeben, die in Ansehung der Kassen= und Rechnungs-
geschäfte dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt
sind. Weiter besteht eine besondere Anstalt mit der Auf-
gabe, das Einrichtungs= und Abschätzungswerk sämtlicher
Staatswaldungen in Ordnung zu halten, die Vorarbeiten
zur Taxation anzufertigen und neue Wirtschaftspläne zu
entwerfen (Forsteinrichtungsanstalt). Ihrer hönnen
sich auch politische und Kirchengemeinden bedienen.
*** Die Vorbildung für den niederen Staatsforst-
dienst hat in einer dreijährigen Lehrzeit bei einem
königlichen Oberförster zu bestehen; nach vor dem Ober-
forstmeister und zwei zugezogenen Oberförstern abgelegter
Prüfung haben die Betreffenden fünf Jahre als Revier-
gehilfen zu fungieren. Als Unterförster wird nur ange-
stellt, wer eine zweite Prüfung vor einer aus dem Be-
zirksoberforstmeister und zwei Revierverwaltern bestehen-
den Prüfungskommission bestanden hat. Die Be-
zeichnung „Förster“ und „Bevierförster“ darf den im
Privatforstdienste beschäftigten Beamten von ihrer Dienst-
herrschaft nur unter bestimmten, die Vor= und Aus-
bildung der Beamten betreffenden Voraussetzungen ver-
liehen werden.
Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste wird
der einjährige Besuch einer deutschen Universität und
nach einer hieran sich anschließenden mindestens halb-
jährigen praktischen Vorbildung während des Sommers
auf einem sächsischen Staatsforstreviere der Besuch der
Forstakademie zu Tharandt (gegründet im Jahre
1811) erfordert. Nach bestandener Abgangsprüfung hat
eine praktische Fortbildung als Forstreferendar auf einem
das Laubholz und 342597 Hektar oder 88,4 % auf das Aadel—
holz. Der sächsische Staatswald, der durch Zukauf und regel-
rechte Aufforstung fortwährend im Wachsen begriffen ist, be-
trägt 45 %% der gesamten Waldfläche Sachsens. Auf die Privat-
forsten entfallen etwa 48% , auf die Gemeindeforsten gegen
5% und auf die Stiftungs= und Genossenschaftsforsten 2%
der Waldfläche.