Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

232 II. Das Königreich Sachsen. 
meinen Leitung und Beaussichtigung der ersteren bzw. 
mit Hilfe der ihnen beigegebenen Forstassessoren, Förster, 
Reviergehilfen und Waldwärter verwalten. Zur Be— 
sorgung des Forstkassen- und Rechnungswesens 
sind den einzelnen Oberforstmeistern Forstrentamtmänner 
beigegeben, die in Ansehung der Kassen= und Rechnungs- 
geschäfte dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt 
sind. Weiter besteht eine besondere Anstalt mit der Auf- 
gabe, das Einrichtungs= und Abschätzungswerk sämtlicher 
Staatswaldungen in Ordnung zu halten, die Vorarbeiten 
zur Taxation anzufertigen und neue Wirtschaftspläne zu 
entwerfen (Forsteinrichtungsanstalt). Ihrer hönnen 
sich auch politische und Kirchengemeinden bedienen. 
*** Die Vorbildung für den niederen Staatsforst- 
dienst hat in einer dreijährigen Lehrzeit bei einem 
königlichen Oberförster zu bestehen; nach vor dem Ober- 
forstmeister und zwei zugezogenen Oberförstern abgelegter 
Prüfung haben die Betreffenden fünf Jahre als Revier- 
gehilfen zu fungieren. Als Unterförster wird nur ange- 
stellt, wer eine zweite Prüfung vor einer aus dem Be- 
zirksoberforstmeister und zwei Revierverwaltern bestehen- 
den Prüfungskommission bestanden hat. Die Be- 
zeichnung „Förster“ und „Bevierförster“ darf den im 
Privatforstdienste beschäftigten Beamten von ihrer Dienst- 
herrschaft nur unter bestimmten, die Vor= und Aus- 
bildung der Beamten betreffenden Voraussetzungen ver- 
liehen werden. 
Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste wird 
der einjährige Besuch einer deutschen Universität und 
nach einer hieran sich anschließenden mindestens halb- 
jährigen praktischen Vorbildung während des Sommers 
auf einem sächsischen Staatsforstreviere der Besuch der 
Forstakademie zu Tharandt (gegründet im Jahre 
1811) erfordert. Nach bestandener Abgangsprüfung hat 
eine praktische Fortbildung als Forstreferendar auf einem 
  
das Laubholz und 342597 Hektar oder 88,4 % auf das Aadel— 
holz. Der sächsische Staatswald, der durch Zukauf und regel- 
rechte Aufforstung fortwährend im Wachsen begriffen ist, be- 
trägt 45 %% der gesamten Waldfläche Sachsens. Auf die Privat- 
forsten entfallen etwa 48% , auf die Gemeindeforsten gegen 
5% und auf die Stiftungs= und Genossenschaftsforsten 2% 
der Waldfläche.
	        
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