Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

236 II. Das Königreich Sachsen. 
ordnung unter dem Finanzministerium der General- 
direktion der Staatseisenbahnen zu, deren Vor- 
sitzender den Titel „Präsident der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen“ und deren juristische Mitglieder den 
Titel „Finanzrat“ bzw. Oberfinanzrat führen. Sie ist 
die Mittelbehörde, entscheidet über Beschwerden gegen 
die ihr unterstellten Dienststellen, stellt die unteren Be- 
amten an, vertritt innerhalb ihres Geschäftskreises den 
Staatsfiskus in bürgerlichen Bechtsstreitigkeiten, in Ent- 
eignungs-, Hypotheken= und Kaufsangelegenheiten. Ihre 
Verfassung ist bureaukratisch; nur in zwei bestimmten 
Fällen ist die Entscheidung auf Grund kollegialer Ent- 
schließung zu fassen. (Verwaltungsordnung vom 16. Mo- 
vember 1909.) Ihr ist als gutachtliches Organ für 
wichtigere Fragen des Verkehrs ein Eisenbahnrat 
beigegeben, bestehend unter dem Vorsitze des General-= 
direktors aus zehn von den Handels= und Gewerbe- 
Rkammern gewählten Bertretern des Handels und der 
Gewerbe, fünf von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen 
und neun vom Finanzministerium gewählten Mitgliedern. 
Für die Erledigung dringender Angelegenheiten sowie 
zur Vorbereitung seiner Anordnungen ist ein ständiger 
Ausschuß von sieben Mitgliedern zu bestellen. Die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen besteht aus 
vier Abteilungen (I. Allgemeine Verwaltungsabteilung, 
II. Verkehrsabteilung, III. Betriebstechnische Abteilung, 
IV. NAeubauabteilung, welcher auch umfänglichere Um- 
und Erweiterungsbauten zugewiesen werden). Ihr unter- 
stehen die für die Ausführung und Uberwachung des 
nahmt rund 202,5 Millionen Mark, davon 122,5 Millionen aus 
dem Güterverkehr und 65,8 Millionen aus dem Personen= und 
Gepächverkehr, verausgabt rund 150 Millionen. Der Betriebs- 
überschuß betrug 4,473 % des Anlagekapitales, während er in 
den Jahren 1902—1911 3,71, 4,42, 4,66, 4,70, 5,24, 4,95, 3,87, 
3,86, 4,606 und 5,492 % betragen hatte. Die niedrigste Ver- 
zinsung brachte das Jahr 1848 mit 2,15%, die höchste das 
Jahr 1865 mit 7,23 %%. Das Verhältnis der Ausgabe zur Ge- 
samteinnahme hat sich im Jahre 1912 auf 74,105 %% gestellt. 
— Bemerkt mag noch werden, daß der Erlös aus dem Fahr- 
RKartenstempel im Jahre 1912 rund 1547000 + — und zwar 
76200 + für Fahrkarten I., 468 300 —¾ für solche II. und 
999700 A für Fahrkarten III. Wagenklasse —, der des Fracht- 
urkundenstempels für Eisenbahn= und Schiffsfrachturkunden 
aber über 1122000 .4 erbracht hat.
	        
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