Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 15 
dustrie und des Handels, jährlich zusammen. Seit 
dem Jahre 1902 ist im Statistischen Amte eine 
besondere Abteilung für Arbeiterstatistik gebildet 
worden behufs der Sammlung, Zusammenstellung 
und periodischen Veröffentlichungen arbeiterstatisti- 
scher Daten und sonstiger für die Arbeiterverhältnisse 
bedeutsamer Mitteilungen, der Vornahme besonderer 
Untersuchungen mit Hilfe schriftlicher und mündlicher 
Erhebungen sowie der Erstattung von Gutachten. 
Zur Unterstützung bei Erfüllung der ihm auf 
diesem Gebiete zugewiesenen Aufgaben dient der 
bei dieser Abteilung gebildete Beirat für Ar- 
beiterstatistik, der an die Stelle der früheren 
Kommission für Arbeiterstatistink getreten ist und 
aus dem Präsidenten des Kaiserlichen Statistischen 
Amtes als Vorsitzenden und 14, zur Hälfte vom 
Bundesrate, zur Hälfte vom Reichskanzler gewähl- 
ten Mitgliedern besteht, aus denen der Reichs- 
kanzler einen Stellvertreter des Vorsitzenden er- 
nennt. Diesem in der letzten Zeit nur wenig be- 
schäftigt gewesenen Beirate liegt insbeson dere ob auf 
Anordnung des Bundesrats oder des BReichskanz- 
lers die Vornahme arbeiterstatistischer Erhebungen, 
ihre Durchführung und Verarbeitung sowie die Be- 
gutachtung ihrer Ergebnisse, die Bernehmung von 
Auskunftspersonen in Fällen, in denen es zur Er- 
gänzung des statistischen Materials erforderlich er- 
scheint, und die Unterbreitung von Vorschlägen für 
die Bornahme oder Durchführung arbeiterstatistischer 
Erhebungen an den BReichskanzler. 
1)) Die Reichskommissare für das Auswande- 
rungswesen in Bremen und Hamburg zur Uber- 
wachung der Ausführung der über das Auswan- 
derungswesen ergangenen reichsgesetzlichen Bestim- 
mungen in den deutschen Häfen, insbesondere 
Revision der Auswandererherbergen und der Aus- 
wandererschiffe vor deren Abfahrt. (Gesetz über das 
Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.) 
m) Die Behörden für die Untersuchung von See- 
unfällen. Diese Untersuchung, soweit sie Kauf- 
fahrteischiffe betrifft, ist Sache der Seeämter, welche 
Landesbehörden sind. Bei diesen aber sind Reichs-
	        
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