Die Ministerien der Justiz, des Krieges usw. 241
Abteilung IIb die wirtschaftlichen Angelegenheiten der
Justizbehörden einschließlich der Gefangenanstalten (Ge-
bäude, Inventar, Verbrauchsgegenstände, Staatshaushalt,
Kassen= und Rechnungswesen usw.). — Abteilung III be-
arbeitet die Gnadensachen einschließlich der Bewilligung
von Bewährungsfristen und beschließt über Einwendungen
gegen Verfügungen der Strafvollstrechungsbehörden,
Strafaussetzung usw.
Das Sportelfiskalat ist mit der Generalrevision
der justizfiskalischen Kassen betraut, ebenso mit der Revi-
sion der Geschäftsführung des Expedienten-, Beamten-
und Dienstpersonals bei den Justizbehörden.
Die nach dem Gesetze vom 20. Wärz 1880 bei jedem
Landgerichte bestehenden Disziplinarkammern für
Richter bestehen aus dem Präsidenten und zwei
Richtern aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts
und der Amtsrichter. Der Disziplinarsenat bei dem
Oberlandesgerichte besteht aus dem Präsidenten und
zwei anderen Mitgliedern dieses Gerichts, der Diszipli-
narhof aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten
des Oberlandesgerichts und drei Landgerichtspräsidenten.
Die mitwirkenden Richter bzw. Landgerichtspräsidenten
werden für jedes Geschäftsjahr vom König ernannt.
Außerdem bestehen Disziplinargerichte für Aotare in
ähnlicher Zusammensetzung. Die Disziplinarkammer be-
steht aus dem Präsidenten des Landgerichts, in dem der
Aotar seinen Amtssitz hat, und zwei Notaren, der Diszi—
plinarhof aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
einem Senatspräsidenten oder einem Rate desselben
Gerichts und drei Notaren. Die zu Mitgliedern berufenen
ANotare und das aus den Senatspräsidenten oder
den Räten des Oberlandesgerichts zu entnehmende Mit-
glied werden für je drei Geschäftsjahre vom König er-
nannt.
AUber die Vorbereitung für den höheren Justizdienst
gelten in Sachsen folgende Bestimmungen: Die erste
Prüfung ist vor der juristischen Prüfungskommission bei
der Universität Leipzig, die zweite vor der Kommission
für die juristische Staatsprüfung in Dresden abzulegen.
Der Vorbereitungsdienst, der zwischen der ersten und
zweiten Prüfung inneliegen muß, dauert vier Jahre, wovon
18 Monate bei den Amtsgerichten, 6 Monate bei einer
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 16