Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Ministerien der Justiz, des Krieges usw. 241 
Abteilung IIb die wirtschaftlichen Angelegenheiten der 
Justizbehörden einschließlich der Gefangenanstalten (Ge- 
bäude, Inventar, Verbrauchsgegenstände, Staatshaushalt, 
Kassen= und Rechnungswesen usw.). — Abteilung III be- 
arbeitet die Gnadensachen einschließlich der Bewilligung 
von Bewährungsfristen und beschließt über Einwendungen 
gegen Verfügungen der Strafvollstrechungsbehörden, 
Strafaussetzung usw. 
Das Sportelfiskalat ist mit der Generalrevision 
der justizfiskalischen Kassen betraut, ebenso mit der Revi- 
sion der Geschäftsführung des Expedienten-, Beamten- 
und Dienstpersonals bei den Justizbehörden. 
Die nach dem Gesetze vom 20. Wärz 1880 bei jedem 
Landgerichte bestehenden Disziplinarkammern für 
Richter bestehen aus dem Präsidenten und zwei 
Richtern aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts 
und der Amtsrichter. Der Disziplinarsenat bei dem 
Oberlandesgerichte besteht aus dem Präsidenten und 
zwei anderen Mitgliedern dieses Gerichts, der Diszipli- 
narhof aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten 
des Oberlandesgerichts und drei Landgerichtspräsidenten. 
Die mitwirkenden Richter bzw. Landgerichtspräsidenten 
werden für jedes Geschäftsjahr vom König ernannt. 
Außerdem bestehen Disziplinargerichte für Aotare in 
ähnlicher Zusammensetzung. Die Disziplinarkammer be- 
steht aus dem Präsidenten des Landgerichts, in dem der 
Aotar seinen Amtssitz hat, und zwei Notaren, der Diszi— 
plinarhof aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, 
einem Senatspräsidenten oder einem Rate desselben 
Gerichts und drei Notaren. Die zu Mitgliedern berufenen 
ANotare und das aus den Senatspräsidenten oder 
den Räten des Oberlandesgerichts zu entnehmende Mit- 
glied werden für je drei Geschäftsjahre vom König er- 
nannt. 
AUber die Vorbereitung für den höheren Justizdienst 
gelten in Sachsen folgende Bestimmungen: Die erste 
Prüfung ist vor der juristischen Prüfungskommission bei 
der Universität Leipzig, die zweite vor der Kommission 
für die juristische Staatsprüfung in Dresden abzulegen. 
Der Vorbereitungsdienst, der zwischen der ersten und 
zweiten Prüfung inneliegen muß, dauert vier Jahre, wovon 
18 Monate bei den Amtsgerichten, 6 Monate bei einer 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.