Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

242 II. Das Königreich Sachsen. 
Staatsanwaltschaft, 1 Jahr bei einem Rechtsanwalte 
bzw. 1K/ Jahr davon bei einer Verwaltungsbehöäörde, 
Berufsgenossenschaft usw. und 1 Jahr bei den Land- 
gerichten oder bei dem Oberlandesgerichte zu erfüllen 
ist. Aus den während des Dienstes bei einer Justiz- 
behörde gefertigten größeren schriftlichen Arbeiten sind 
sechs mit dem Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung 
vorzulegen. Wird letztere nicht bestanden, so wird 
der Referendar auf Ansuchen vom Justizministerium in 
den Vorbereitungsdienst zurüchgewiesen. Besteht er die 
zweite Prüfung auch zum andern Male nicht, so gilt 
der Vorbereitungsdienst als beendigt; doch kann nach 
Bedarf der Referendar zu amtlicher Weiterverwendung 
in den Justizdienst übernommen werden.1 — Durch das 
Lometen- Justizministerium erhält der Kompetenzgerichtshof 
die Aufforderung zur Entscheidung über Kompetenz- 
streitigkeiten, die zwischen Gerichten und Verwaltungs- 
behörden in einzelnen Streitsachen entstanden sind, sei 
es, daß der Antrag auf Entscheidung des Kompetenz- 
gerichtshofes von dem Verwaltungesministerium selbst 
ausgegangen war, oder doch dieses erklärt hatte, von 
seinem Rechte, den von der höheren Verwaltungsbehörde 
gestellten Antrag zurüchzunehmen, keinen Gebrauch machen 
zu wollen. Der Kompetenzgerichtshof besteht aus dem 
Präsidenten des Oberlandesgerichts, fünf Mitgliedern 
dieses Gerichtshofes und fünf Ministerialräten der Ver- 
waltungsministerien oder Mitgliedern des Oberver- 
waltungsgerichts. Ersterer führt den Vorsitz, er und die 
Mitglieder werden vom König ernannt. 
miireD Das Kriegsministerium gliedert sich in fünf Ab- 
teilungen: I. Allgemeine Armeeabteilung (Organi- 
sation der Armee in Krieg und Frieden, Kommando- 
angelegenheiten, Standorte und Verlegung der Behörden 
und Truppen, größere Truppenübungen, Kadettenkorps, 
Infanterieschulen, Soldatenknaben= Erziehungsinstitut, 
Festungsgefängnis, Arbeiterabteilung, Heeresergänzung, 
Beurlaubtenstand, Mobilmachung, Pferdevormusterung, 
1 Den Referendaren, welche die Prüfung bestanden haben, 
wird der Titel Assessor verliehen, doch besteht ein Anspruch 
darauf nicht, er kann auch, wenn der Betreffende sich durch 
sein Verhalten der allgemeinen Achtung unwürdig erweist, 
durch das Justizministerium wieder entzogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.