Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Ministerien der Justiz, des Krieges usw. 245 
zelnen Ministerien zukommenden Geschäfte, die Annahme 
fremder Gesandter und Bevollmächtigter, die Legalisation 
der für das Ausland bestimmten gerichtlichen Urkunden 
usw. — Königl. Sächsische Gesandtschaften bestehen in 
Altenburg, Gera, Gotha, Greiz, Mieiningen, 
Rudolstadt, Sondershausen und Weimar Eitz 
des Gesandten für diese Staaten in Weiman), ferner in 
Berlin — zugleich für Schwerin und Strelitz —; in 
Darmstadt, Karlsruhe, München und Stuttgart 
(Sitz des Gesandten in München) und in Wien. Die 
Gesandten führen die Bezeichnung außerordentliche Ge- 
sandte und bevollmächtigte Minister. 
JFolgende auswärtige Gesandtschaften sind am Königlich 
Sächsischen Hofe beglaubigt: die von Bayern, Baden, 
Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Ftalien, 
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, den MNMiederlanden, 
Österreich-Ungarn, Persien, Preußen, Rußland, Schweden, 
Spanien und Württemberg. Außerdem bestehen in 
Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen i. V. und in Mark- 
neukirchen auswärtige Generalkonsulate bzw. Konsulate, 
während sächsische Konsulate in München, Bremen, Ham- 
burg, Frankfurt a. Ml. — zugleich für Hessen —, Köln, 
Stettin und Stuttgart sich befinden. 
Zurzeit ist übrigens der Minister des Innern gleich- 
zeitig Alnister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Als oberste kollegiale Staatsbehörde ist das Gesamt- Ebsamt= 
ministerium anzusehen, welches aus den Vorständen · 
sämtlicher Ministerien zusammengesetzt ist und während 
einer Regierungsverwesung den Regentschaftsrat, d. h. das 
begutachtende Organ des Regierungsverwesers sowohl in 
Regierungsangelegenheiten als bezüglich der Bevor— 
mundung und Erziehung der königlichen Prinzen und 
Prinzessinnen bildet. Dem Gesamtministerium steht die 
Kommunikation mit den Ständen zu, die Begutachtung 
von Gesetzentwürfen nach deren Vorbereitung in den 
Ministerialdepartements, sowie der über einzelne Mini- 
sterien bei dem Könige eingehenden Beschwerden, inso- 
weit Allerhöchsten Orts eine nähere Erörterung erfordert 
wird, Beratung wichtiger Landesangelegenheiten, beson- 
ders der in mehrere Ministerialdepartements zugleich ein- 
schlagenden, namentlich des Staatshaushaltsetats und der 
Reichsangelegenheiten, Beaufsichtigung der Redaktion des
	        
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