Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

246 II. Das Königreich Sachsen. 
Gesetz- und Verordnungsblattes, der Erlaß der Ent— 
eignungsverordnungen (S. 144), sowie die Verfügung des 
Belagerungszustandes. — Den Vorsitz im Gesamtmini— 
sterium führt entweder der König oder der von ihm hierzu 
ausersehene, in der Regel der dienstälteste Staatsminister. 
Eine dem Gesamtministerium unmittelbar untergeord— 
nete, den einzelnen Ministerialdepartements gegenüber 
rechber= selbständige Behörde ist die Oberrechnungskammer, 
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kammer. aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und meh— 
reren Geheimen Oberrechnungsräten, sowie dem erforder— 
lichen Kanzleipersonale bestehend. Am 1. Januar 1905 
sind die vom Landtage verabschiedeten Gesetze über den 
Staatshaushaltsetat und die Oberrechnungs— 
kammer in Kraft getreten. Das erstere ist eine Zu— 
sammenfassung der wesentlichen etatsrechtlichen Grund— 
sätze für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben 
im Staatshaushaltsetat und bezweckt insbesondere eine 
schärfere Abgrenzung des ordentlichen und außerordent— 
lichen Etats, das letztere sieht eine schnellere und schärfere 
Kontrolle der Ausführung verabschiedeter Staatshaushalts- 
etats durch den Landtag vor und regelt die Stellung, 
die Zusammensetzung und Tätigkeit der Oberrechnungs- 
kammer. Ihr liegt jetzt die Kontrolle des gesamten 
Staatshaushalts im Wege der Prüfung und Feststellung 
der — bei den Ressortministerien einer Borprüfung (Ab- 
nahme) unterzogenen — Rechnungen über Einnahmen 
und Ausgaben von Staatsgeldern sowie über Zugang 
und Abgang von Staatseigentum ob. Nach Erledigung 
der gezogenen Erinnerungen stellt die Oberrechnungs- 
kammer den Justifikationsschein aus. Durch die Be- 
stimmung, daß dem Landtage in Zuhunft neben dem 
Rechenschaftsbericht noch ein besonderer selbständiger Be- 
richt der Oberrechnungskammer über Abweichungen vom 
Etat und Etatsüberschreitungen zu erstatten ist, ist eine 
neue Garantie für eine vorsichtige und der jeweiligen 
Lage des Staats entsprechende Finanzgebarung geschaffen 
worden. 
Hoerver- Das Gesamtministerium ist ferner Anstellungs= und 
gericht. Dienstbehörde des Oberverwaltungsgerichts, dessen 
Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtministeriums und 
nach gutachtlichem Gehör des Oberverwaltungsgerichts 
vom KZönig auf Lebenszeit ernannt werden und zum
	        
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