246 II. Das Königreich Sachsen.
Gesetz- und Verordnungsblattes, der Erlaß der Ent—
eignungsverordnungen (S. 144), sowie die Verfügung des
Belagerungszustandes. — Den Vorsitz im Gesamtmini—
sterium führt entweder der König oder der von ihm hierzu
ausersehene, in der Regel der dienstälteste Staatsminister.
Eine dem Gesamtministerium unmittelbar untergeord—
nete, den einzelnen Ministerialdepartements gegenüber
rechber= selbständige Behörde ist die Oberrechnungskammer,
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kammer. aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und meh—
reren Geheimen Oberrechnungsräten, sowie dem erforder—
lichen Kanzleipersonale bestehend. Am 1. Januar 1905
sind die vom Landtage verabschiedeten Gesetze über den
Staatshaushaltsetat und die Oberrechnungs—
kammer in Kraft getreten. Das erstere ist eine Zu—
sammenfassung der wesentlichen etatsrechtlichen Grund—
sätze für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben
im Staatshaushaltsetat und bezweckt insbesondere eine
schärfere Abgrenzung des ordentlichen und außerordent—
lichen Etats, das letztere sieht eine schnellere und schärfere
Kontrolle der Ausführung verabschiedeter Staatshaushalts-
etats durch den Landtag vor und regelt die Stellung,
die Zusammensetzung und Tätigkeit der Oberrechnungs-
kammer. Ihr liegt jetzt die Kontrolle des gesamten
Staatshaushalts im Wege der Prüfung und Feststellung
der — bei den Ressortministerien einer Borprüfung (Ab-
nahme) unterzogenen — Rechnungen über Einnahmen
und Ausgaben von Staatsgeldern sowie über Zugang
und Abgang von Staatseigentum ob. Nach Erledigung
der gezogenen Erinnerungen stellt die Oberrechnungs-
kammer den Justifikationsschein aus. Durch die Be-
stimmung, daß dem Landtage in Zuhunft neben dem
Rechenschaftsbericht noch ein besonderer selbständiger Be-
richt der Oberrechnungskammer über Abweichungen vom
Etat und Etatsüberschreitungen zu erstatten ist, ist eine
neue Garantie für eine vorsichtige und der jeweiligen
Lage des Staats entsprechende Finanzgebarung geschaffen
worden.
Hoerver- Das Gesamtministerium ist ferner Anstellungs= und
gericht. Dienstbehörde des Oberverwaltungsgerichts, dessen
Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtministeriums und
nach gutachtlichem Gehör des Oberverwaltungsgerichts
vom KZönig auf Lebenszeit ernannt werden und zum