Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Ministerien der Justiz, des Krieges usw. 247 
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt 
sein müssen. Es besteht aus einem Präsidenten, einem 
Senatspräsidenten und der erforderlichen Anzahl von 
Richtern. Dem einen der beiden Senate, dem zweiten, 
liegt die Bearbeitung der Steuer= und Abgabensachen ob. 
Der Gerichtshof ist mit voller richterlicher Unabhängig- 
keit ausgestattet. Ein Disziplinarverfahren gegen seine 
Mitglieder ist nur in demselben beschränkten Umfange 
wie gegen andere Richter zulässig. Vor Besetzung er- 
ledigter oder neuer MRatsstellen ist das Oberverwaltungs- 
gericht mit seinem Gutachten zu hören. 
Ebenso untersteht das Hauptstaatsarchiv, welches giaereC 
das ehemalige Geheime Archiv und Geheime Kabinetts- « 
archiv sowie die zurückgelassenen Akten verschiedener, 
infolge der veränderten Behördenorganisation im Laufe 
der Zeit aufgelöster Behörden umfaßt, und dessen Direktion 
dem Ministerium auf Verlangen Akten oder archivarische 
Nachweisungen und Nachrichten mitzuteilen und wegen 
der von anderen Behörden oder von Privatpersonen 
gewünschten derartigen Mitteilungen ihrer Instrultion 
nachzugehen hat, der Aussicht des Gesamtministeriums. 
Endlich untersteht letzterem die Kabinetts= und 
Ordenskanzlei, die Redaktion des Gesetz= und 
Verordnungsblattes und die Herausgabe des Staats- 
handbuchs für das Königreich Sachsen, einer Zusammen- 
stellung der sächsischen Behörden bzw. Beamten. 
Nach der Verfassung ist es dem BRönige freigestellt, 
neben dem Gesamtministerium und durch dessen Erweite- 
rung einen Staatsrat zu bilden, um dessen Gutachten Staaterat. 
zu hören. Nach einer Verordnung vom 28. Mai 1855 
soll dieser sich zusammensetzen aus sämtlichen Ministern, 
den vom Könige dazu bestimmten volljährigen Prinzen 
des Königlichen Hauses und den sonst von ihm ernannten 
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern unter Vor- 
sitz eines gleichfalls vom Könige ernannten Präsidenten. 
Die Einberufung des Staatsrats scheint seit längerer 
Zeit unterblieben zu sein; das Staatshandbuch führt 
dieses Organ und seine Zusammensetzung überhaupt nicht 
mehr auf.
	        
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