Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 17 
Naturforschung und der Präzisionstechnik. Die 
erste Abteilung hat sich der wissenschaftlichen For- 
schung zu widmen, die zweite diese Ergebnisse nach 
der technischen Seite hin weiter zu bilden und für 
die Präzisionstechnik nutzbar zu machen, ins- 
besondere Meßgeräte und Kontrollinstrumente, die 
nicht in den Geschäftsbereich der Normal-Eichungs- 
kommission fallen, zu prüfen und zu beglaubigen. 
Die sachverständige Aufsicht über die wissenschaft- 
liche und technische Tätigkeit der Anstalt wird von 
einem Kuratorium ausgeübt, dessen Mitglieder vom 
Kaiser berufen werden. 
r) Das Reichsversicherungsamt, welches nach den 
Vorschriften der BReichsversicherungsordnung die 
Reichsversicherung als oberste Spruch-, Beschluß- 
und Aufsichtsbehörde wahrzunehmen hat. Mit 
einem Präsidenten an der Spitze zerfällt es in zwei 
Abteilungen (Abteilung für Unfallversicherung, Ab- 
teilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung) unter der Leitung je eines Direktors. 
Es bildet außerdem Spruch= und Beschlußsenate. 
Erstere bestehen — abgesehen vom Großen Senate 
mit 11 oder 13 Mitgliedern — aus 7, letztere regel- 
mäßig aus 5 Mitgliedern. Den Vorsitz in den 
Senaten führt der Präsident, die Direktoren und 
Senatspräsidenten. Als Beisitzer wirken mit von 
dem Bundesrate zum größten Teile aus seiner Mitte 
gewählte nichtständige Mitglieder, ständige Mit- 
glieder des Amts und nichtständige Mitglieder aus 
den Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten, in 
den Spruchsenaten auch je zwei richterliche Beamte. 
Als Aufsichtsbehörde hat das Amt an der Or- 
ganisation der Versicherungsträger mitzuwirken und 
führt — abgesehen von gewissen Ausnahmen (staat- 
liche und Kkommunale Ausführungsbehörden) — die 
Aufsicht über die Bersicherungsträger der Unfallver- 
sicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversiche- 
rung, wobei ihm Strafbefugnisse gegenüber den 
Mitgliedern von Vorständen und sonstigen Organen 
der Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten 
zustehen. Als Beschlußbehörde entscheidet es über 
Beschwerden oder weitere Beschwerden gegen An- 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 2
	        
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