Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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J. Das Deutsche Reich. 
ordnungen und Entscheidungen der Oberversiche— 
rungsämter, Versicherungsämter und Versicherungs- 
träger namentlich in Fragen der Versicherungspflicht 
der versicherungspflichtigen Zugehörigkeit, der Bei- 
tragspflicht und -höhe. Als Spruchbehörde entscheidet 
es über Rekurse und Revisionen gegen Entscheidun- 
gen der Oberversicherungsämter über Entschädigungs- 
ansprüche der Versicherten und über Erstattungs- 
ansprüche der Versicherungsträger untereinander. 
Die Entscheidungen des Amts sind, abgesehen von 
einer Ausnahme (Beschwerde an den Bundesrat 
bei Ablehnung der Genehmigung von Satzungen) 
endgültig. Die bei dem Amte errichtete Rechnungs- 
stelle hat die erforderlichen rechnerischen, statistischen 
und versicherungstechnischen Arbeiten, insbesondere 
auch die Verteilung der Renten, Witwengelder und 
Waisenaussteuern auf Reich, Gemeinvermögen und 
Sondervermögen und die Abrechnung mit den Post- 
verwaltungen auszuführen. An die Stelle des 
Reichsversicherungsamts treten in den gesetzlich vor- 
geschriebenen Fällen die Landesversicherungsämter 
für die Königreiche Bayern und Sachsen und für 
das Großherzogtum Baden. 
s) Das Aufsichtsamt für Privatversicherung 
hat nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. Mai 1901 
über die privaten Versicherungsunternehmungen 
diejenigen inländischen privaten Versicherungsan- 
stalten, deren Geschäftsbetrieb nicht auf das Gebiet 
eines Bundesstaates beschränkt ist, sowie diejenigen 
ausländischen Versicherungsunternehmungen zu be- 
aufsichtigen, die innerhalb des Deutschen Reiches 
Geschäfte treiben. Es entscheidet über Zulassungs- 
gesuche ihm unterstellter inländischer Versicherungs- 
unternehmungen und hat Anderungen ihrer Ge- 
schäftspläne zu genehmigen. Das Amt besteht aus 
einem Präsidenten, drei Direktoren, ständigen Mit- 
gliedern im Hauptamte, mehreren vom Bundesrate ge- 
wählten nicht ständigen Mitgliedern, sowie ständigen. 
Mitgliedern im N-ebenamte. Uber Rekurse gegen 
wichtigere Entscheidungen des Amts wird außerdem 
unter Zuziehung eines richterlichen Beamten sowie 
eines Mitgliedes eines höchsten deutschen Verwal-
	        
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