Reichsverfassung. 19
tungsgerichtshofes entschieden. Zur Erleichterung des
Geschäftsverkehrs des Amtes mit den beaufsichtigten
Unternehmungen sind in Bayern und Württem-
berg besondere Kommissare bestellt worden, die
im Auftrag und nach näherer Anordnung des
Amts mit der Ausübung der unmittelbaren Auf-
sicht betraut sind. Zur Mlitwirkung bei der Auf-
sicht und zur Teilnahme an den wichtigeren Ent-
scheidungen ist dem Amte ferner ein Versiche-
rungsbeirat beigegeben, dessen — zurzeit 54 —
Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser
ernannt werden.
t) Die Reichsversicherungsanstalt für Ange-
stellte. Sie ist der Träger der entsprechenden Ver-
sicherung (vgl. S. 102), ihr mit dem 1. Mlärz 1912
in das Leben getretenes Direktorium besteht aus
einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl
von beamteten Mitgliedern sowie aus je zwei Ver-
tretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeit-
geber. Der Präsident, die beamteten Mitglieder
und die höheren etatsmäßigen Beamten werden
auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf
Lebenszeit ernannt; sie haben die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten. Die übrigen Beamten
ernennt das Direktorium auf Grund privatrecht-
lichen Vertrages.
u) Die Disziplinarbehörden des Reiches, die
über Entfernung von Reichsbeamten — mit Aus-
nahme der Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundes-
amts für das Heimatwesen sowie der richterlichen
Militärjustizbeamten — aus dem Dienste im Wege
des förmlichen Disziplinarverfahrens zu entscheiden
haben; der aus elf Mitgliedern, von denen die
Mehrzahl in richterlicher Stellung sich befinden und
mindestens vier dem Bundesrate angehören müssen,
bestehende Disziplinarhof zu Leipzig — dessen Vor-
sitzen der ist zurzeit der Präsident des Reichsgerichts —
entscheidet in zweiter Instanz, seine Zuständigkeit
erstrecht sich zugleich auf die nichtrichterlichen Landes-
beamten in den Schutzgebieten und auf die Lehrer
und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen in Elsaß-
Lothringen; in erster Instanz entscheiden die aus
2•