Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 19 
tungsgerichtshofes entschieden. Zur Erleichterung des 
Geschäftsverkehrs des Amtes mit den beaufsichtigten 
Unternehmungen sind in Bayern und Württem- 
berg besondere Kommissare bestellt worden, die 
im Auftrag und nach näherer Anordnung des 
Amts mit der Ausübung der unmittelbaren Auf- 
sicht betraut sind. Zur Mlitwirkung bei der Auf- 
sicht und zur Teilnahme an den wichtigeren Ent- 
scheidungen ist dem Amte ferner ein Versiche- 
rungsbeirat beigegeben, dessen — zurzeit 54 — 
Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser 
ernannt werden. 
t) Die Reichsversicherungsanstalt für Ange- 
stellte. Sie ist der Träger der entsprechenden Ver- 
sicherung (vgl. S. 102), ihr mit dem 1. Mlärz 1912 
in das Leben getretenes Direktorium besteht aus 
einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl 
von beamteten Mitgliedern sowie aus je zwei Ver- 
tretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeit- 
geber. Der Präsident, die beamteten Mitglieder 
und die höheren etatsmäßigen Beamten werden 
auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf 
Lebenszeit ernannt; sie haben die Rechte und 
Pflichten der Reichsbeamten. Die übrigen Beamten 
ernennt das Direktorium auf Grund privatrecht- 
lichen Vertrages. 
u) Die Disziplinarbehörden des Reiches, die 
über Entfernung von Reichsbeamten — mit Aus- 
nahme der Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundes- 
amts für das Heimatwesen sowie der richterlichen 
Militärjustizbeamten — aus dem Dienste im Wege 
des förmlichen Disziplinarverfahrens zu entscheiden 
haben; der aus elf Mitgliedern, von denen die 
Mehrzahl in richterlicher Stellung sich befinden und 
mindestens vier dem Bundesrate angehören müssen, 
bestehende Disziplinarhof zu Leipzig — dessen Vor- 
sitzen der ist zurzeit der Präsident des Reichsgerichts — 
entscheidet in zweiter Instanz, seine Zuständigkeit 
erstrecht sich zugleich auf die nichtrichterlichen Landes- 
beamten in den Schutzgebieten und auf die Lehrer 
und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen in Elsaß- 
Lothringen; in erster Instanz entscheiden die aus 
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