Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

20 J. Das Deutsche Reich. 
je sieben Mitgliedern bestehenden Disziplinar— 
kammern zu Arnsberg, Bremen, Breslau, Brom— 
berg, Danzig, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt, Frank— 
furt a. M., Frankfurt a. O., Hannover, Karlsruhe, 
Kassel, Köln, Königsberg i. Pr., Röslin, Leipzig, 
Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Münster, Oppeln, 
Posen, Potsdam, Schleswig, Schwerin, Stettin, 
Straßburg i. E., Stuttgart und Trier. Die Mit- 
glieder der Disziplinarbehörden werden auf Vor- 
schlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt. 
V) Das durch Allerhöchsten Erlaß vom 15. Juni 1895 
errichtete Kanalamt mit einem Präsidenten, 
mehreren Mitgliedern, Hilfsarbeitern usw. Ihm 
liegt die Unterhaltung und der Betrieb des Kaiser- 
Wilhelm-Kanals ob. Zur örtlichen Wahrnehmung 
der Interessen der bewaffneten Macht an der mili- 
tärischen Benutzung des Kanals, insbesondere bei 
dem Kanalamte, ist als Organ des Reichs-Marine-= 
amts ein Marinekommissar bestellt. 
W) Der Börsenausschuß als Sachverständigenorgan 
zur Begutachtung über die durch das Börsengesetz 
vom 27. Mai 1908 der Beschlußfassung des Bundes- 
rats überwiesenen Angelegenheiten. Die Mitglieder 
werden vom Bundesrat zur Hälfte auf Vorschlag 
der Börsenorgane, die andere Hälfte unter ange- 
messener Berüchksichtigung von Landwirtschaft und 
Industrie gewählt. 
X) Die Berufungskammer in Börsen-Ehren- 
gerichtssachen: sie entscheidet über Berufungen 
gegen Entscheidungen der Börsen-Ehrengerichte. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden 
vom Bundesrate, die Beisitzer vom Börsenausschusse 
aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane be- 
rufenen Mitgliedern gewählt. 
Außerdem die ständige Ausstellung für Ar- 
beiterwohlfahrt mit einer aus drei Beamten 
zusammengesetzten Berwaltung und einem aus Be- 
amten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden 
Beirate und die Zentraldirektion der Monu- 
menta Germaniae historica, die auf Grund des 
vom Bundesrate im Jahre 1875 bestätigten, im 
Jahre 1887 revidierten Statutes die Gesamtausgabe
	        
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