Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

26 I. Das Deutsche Reich. 
abteilung, die unter dem 12. Dezember 1894 zur selb- 
ständigen Zentralbehörde unter der unmittelbaren Ver- 
antwortlichkeit des Reichskanzlers erhoben wurde. Seit 
dem Jahre 1907 ist an deren Spitze ein Staatssekretär 
gestellt worden. Sie ist in vier Abteilungen gegliedert, 
Abteilung A, die politische, bearbeitet die allgemeinen 
Verwaltungs= und Rechtsangelegenheiten der Schutz- 
gebiete, Abteilung B die Finanzen, Verkehrs= und tech- 
nischen Angelegenheiten, Abteilung C die Personalange- 
legenheiten, als vierte tritt die Militärverwaltung (Kom- 
mando der Schutztruppen) hinzu. Vom RBeichsamte 
ressortieren die Seite 2 bezeichneten Schutzgebiete, sowie 
die entscheidenden Disziplinarbehörden für diese Gebiete 
(Disziplinarhof und Disziplinartammer). Die Gouver- 
neure in den Schutzgebieten führen für die Zeit ihrer 
Amtierung und ihres Aufenthalts innerhalb Europas 
den Titel „Exzellenz“, ihnen sind juristische, forstwirt- 
schaftliche, bautechnische Hilfsarbeiter, beziehentlich Finanz- 
direktoren, Zolldirektoren und Meteorologen beigegeben, 
die allgemeine Berwaltung wird durch Bezirksämter und 
Stationsleiter, die Justizverwaltung durch Oberrichter 
und Bezirksrichter, die Zollverwaltung durch Hauptzoll- 
ämter ausgeübt. — Nach einem Kaiserlichen Erlasse vom 
10. Dezember 1890 war als sachverständiger Beirat für 
Kolonialangelegenheiten bei der Kolonialabteilung des 
Auswärtigen Amtes ein Kolonialrat errichtet worden, 
dem außer dem Vorsitzenden, dem Direktor der Kolonial= 
abteilung, zuletzt 39 Mitglieder angehörten. Im Jahre 
1908 ist dieser Beirat wieder aufgehoben worden mit 
der Bestimmung, daß in Zukunft beim Reichs-Kolonial- 
amte unter Hinzuziehung von Sachverständigen Kom- 
missionen zu bilden seien, die das Amt bei der Ver- 
waltung der Schutzgebiete in beratender Weise unter- 
stützen sollen. 
7. Das Reichs-Eisenbahnamt — der Vorstand 
führt die Amtsbezeichnung „Präsident" — führt seine 
Geschäfte unter der Verantwortlichkeit und nach den 
Anweisungen des BReichskanzlers, soweit es sich um Wahr- 
nehmung des Aussichtsrechtes über das Eisenbahnwesen 
innerhalb des Reichsgebietes — auf Bayern leidet dieses 
Aufsichtsrecht nur beschränkte Anwendung —, um die 
Ausführung der in der Beichsverfassung hierüber ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.