26 I. Das Deutsche Reich.
abteilung, die unter dem 12. Dezember 1894 zur selb-
ständigen Zentralbehörde unter der unmittelbaren Ver-
antwortlichkeit des Reichskanzlers erhoben wurde. Seit
dem Jahre 1907 ist an deren Spitze ein Staatssekretär
gestellt worden. Sie ist in vier Abteilungen gegliedert,
Abteilung A, die politische, bearbeitet die allgemeinen
Verwaltungs= und Rechtsangelegenheiten der Schutz-
gebiete, Abteilung B die Finanzen, Verkehrs= und tech-
nischen Angelegenheiten, Abteilung C die Personalange-
legenheiten, als vierte tritt die Militärverwaltung (Kom-
mando der Schutztruppen) hinzu. Vom RBeichsamte
ressortieren die Seite 2 bezeichneten Schutzgebiete, sowie
die entscheidenden Disziplinarbehörden für diese Gebiete
(Disziplinarhof und Disziplinartammer). Die Gouver-
neure in den Schutzgebieten führen für die Zeit ihrer
Amtierung und ihres Aufenthalts innerhalb Europas
den Titel „Exzellenz“, ihnen sind juristische, forstwirt-
schaftliche, bautechnische Hilfsarbeiter, beziehentlich Finanz-
direktoren, Zolldirektoren und Meteorologen beigegeben,
die allgemeine Berwaltung wird durch Bezirksämter und
Stationsleiter, die Justizverwaltung durch Oberrichter
und Bezirksrichter, die Zollverwaltung durch Hauptzoll-
ämter ausgeübt. — Nach einem Kaiserlichen Erlasse vom
10. Dezember 1890 war als sachverständiger Beirat für
Kolonialangelegenheiten bei der Kolonialabteilung des
Auswärtigen Amtes ein Kolonialrat errichtet worden,
dem außer dem Vorsitzenden, dem Direktor der Kolonial=
abteilung, zuletzt 39 Mitglieder angehörten. Im Jahre
1908 ist dieser Beirat wieder aufgehoben worden mit
der Bestimmung, daß in Zukunft beim Reichs-Kolonial-
amte unter Hinzuziehung von Sachverständigen Kom-
missionen zu bilden seien, die das Amt bei der Ver-
waltung der Schutzgebiete in beratender Weise unter-
stützen sollen.
7. Das Reichs-Eisenbahnamt — der Vorstand
führt die Amtsbezeichnung „Präsident" — führt seine
Geschäfte unter der Verantwortlichkeit und nach den
Anweisungen des BReichskanzlers, soweit es sich um Wahr-
nehmung des Aussichtsrechtes über das Eisenbahnwesen
innerhalb des Reichsgebietes — auf Bayern leidet dieses
Aufsichtsrecht nur beschränkte Anwendung —, um die
Ausführung der in der Beichsverfassung hierüber ent-