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Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Fürstenthum Lippe ent-
fallenden Bahnstrecken der Fürstlichen Regierung vorbehalten. Auch sollen die
an den Bahnstrecken im Fürstenthum Lippe zu errichtenden Hoheitszeichen nur die
der Fürstlich Lippischen Regierung sein.
Der Fürstlichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihr
über die im Fürstenthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechts einen
beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat,
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden.
geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Fürstlich Lippischen Gebiet
belegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden
und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung
von den zuständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. Die Hand-
habung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecken den
betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Lippischen Gebiete
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsver-
Altnisses.
i — Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Lippischen Staatsgebietes soll auf
Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter welchen die Fürstlich Lippischen Staatsangehörigen gleich-
falls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er-
mitteln sind.
Artikel K.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
im Fürstlich Lippischen Gebiet belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung
geltend gemacht werden möchten, sollen von den Fürstlich Lippischen Gerichten
und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Lippischen
Landesgesetzen beurtheilt werden.
Ce. Samml. 1890. (Nr. 9413.) 51