Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 31 
die Aufsicht über die Reichsschuldenverwaltung (s. bei 5 
unter c), die Kontrolle über die Verwaltung des Reichs- 
kriegsschatzes, die Kontrolle über den Hinterbliebenen- 
versicherungsfonds, der aus einem Teile der Zolleinnahmen 
gebildet worden ist, die Kontrolle über den Fonds zur 
Förderung des deutschen Na#chrichtenwesens im Auslande, 
sowie über An= und Ausfertigung, Einziehung und Ver- 
nichtung der Banknoten der Reichsbank. Sie besteht 
aus sechs Mlitgliedern des Bundesrats (und zwar aus 
dem Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungs- 
wessen und fünf Mitgliedern dieses Ausschusses), aus 
sechs Mitgliedern des Reichstages und bis zur Er- 
richtung einer eigenen Rechnungsbehörde für das Reich 
aus dem Präsidenten des Rechnungshofes. 
Die selbständigen Finanzbehörden des Reiches unter 
10—12 sind nur zum Teil der oberen Leitung des 
Reichskanzlers unterstellt, der aber deren Geschäfte nicht 
beeinflussen darf. 
13. Die Reichs-Rayonkommission zur endgültigen 
Entscheidung über diejenigen Beschränkungen, denen die 
Benutzung des Grundeigentums innerhalb des Rayons 
der permanenten Befestigungen unterworfen ist, und 
insbesondere über Rekurse gegen die Anordnungen und 
Entscheidungen der Kommandanturen in Rayonangelegen- 
heiten. Vertreten sind in ihr diejenigen Staaten, in 
deren Gebieten Festungen liegen (Reichsgesetz vom 21. De- 
zember 1871). 
14. Das Reichsmilitärgericht ist das Revisions= 
gericht, der oberste Gerichtshof in militärgerichtlichen 
Angelegenheiten für die gesamte bewaffnete Macht des 
Reiches. An dessen Spitze steht ein General oder Ad- 
miral, der an der Rechtsprechung nicht teilnimmt, als 
Präsident. Die Rechtsprechung erfolgt in Senaten, welche 
in der Besetzung von vier militärischen und drei juristi- 
schen Mitgliedern entscheiden. Den Vorsitz führt der 
rangälteste Offizier, während der Senatspräsident die 
Verhandlung leitet. Ein Senat ist lediglich aus baye- 
rischen Mitgliedern zusammengesetzt und entscheidet über 
Revisionen gegen Entscheidungen bayerischer Militär- 
gerichte. Die juristischen Mitglieder des Reichsmilitär= 
gerichts, mit Ausnahme des bayerischen Senats, bilden 
den Disziplinarhof, der unter dem Vorsitze des ältesten
	        
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