Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 37 
in dem Ertrage der Zölle, die bei der Einfuhr von 
Waren über die Reichsgrenze nach einem die zollpflich- 
tigen Waren einzeln aufführenden Zolltarife erhoben 
werden. Das neue Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 
1902, daß nach einer mit Zustimmung des Bundesrates 
erlassenen Bekanntmachung des Reichskanzlers mit dem 
1. März 1906 in Kraft getreten ist, sieht erhöhte Zoll- 
sätze für Getreide, Fleisch, Bieh usw., sowie die Festsetzung 
von Minimalsätzen vor für die vier Hauptgetreidearten, 
unter die bei den Handelsvertragsverhandlungen mit 
anderen Staaten nicht heruntergegangen werden soll. 
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet; alle 
Gegenstände, die im freien Berkehre eines deutschen 
Staates sind, können daher zollfrei in einen anderen 
deutschen Staat eingeführt und dürfen in letzterem einer 
Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst 
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer 
unterliegen. Mlit den meisten europäischen Staaten (Öster- 
reich-Ungarn, Italien, Rußland, Serbien, Rumänien, 
Bulgarien, Schweden, Belgien, Schweiz) und einigen 
außereuropäischen Staaten sind Zoll= und Handelsver- 
träge abgeschlossen und dadurch unter Zusicherung der 
Meistbegünstigung, d. h. aller Vorteile, die einem an- 
deren Staate gewährt werden, gegenseitige Zollermäßi- 
gungen in der Regel für die Dauer von zwölf Jahren 
zugestanden worden. Mlit anderen Staaten (Spanien, 
Amerika, Frankreich) bestehen zurzeit Meistbegünstigungs- 
verträge. Der Miieistbegünstigungsvertrag mit England 
ist außer Kraft getreten, doch ist ihm vom Bundesrat 
  
für die Zeit vom 1. April 1913 bis 30. April 1914, sollten im 
ordentlichen Etat die fortlaufenden Ausgaben rund 2395 Mil- 
lionen Mark, die einmaligen 648 Millionen, im außerordent- 
lichen Etat die Ausgaben und Einnahmen 119 ½ Millionen 
Mark betragen. Für das Reichsheer werden verausgabt 
726,3 Millionen, außerdem aus Anlaß der Ergänzung des 
Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres — 
der neuesten Militärvorlage, rgl. S. 119 — 425,6 Millionen, 
für die Marine 197 Millionen bzw. 3 Millionen regelmäßige 
und 220,7 Millionen Mark einmalige Ausgaben. An Ein- 
nahmen sind eingestellt von der BReichs-Post= und -Telegraphen- 
verwaltung 842 Millionen, von der Reichseisenbahnverwaltung 
153,8 Millionen, von der allgemeinen Finanzverwaltung (Zölle, 
Verbrauchssteuern, BReichsstempelabgaben, Erbschaftssteuern, 
Matrikularbeiträge usw.) 1954 ⅛/ Millionen Mark.
	        
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