38 I. Das Deutsche Reich.
auf Grund der diesem erteilten Ermächtigung bis auf
weiteres das Meistbegünstigungsrecht zugestanden worden.
Sowohl die eingehenden Zollerträge, als der Ertrag der
Steuern auf gewisse Verbrauchsgegenstände, die
im BReichsgebiete gewonnen werden (Salz, Tabak,
Bier, Branntwein, Zucker, sowie auf Schaum-
weine und schaumweinähnliche Getränke, sofern sie zum
Verbrauch im Inlande bestimmt sind) und den übrigen
weiter unten bezeichneten Reichssteuern, sowie die Uber-
schüsse der Post= und Telegraphenverwaltung und
der übrigen Reichsanstalten (Eisenbahnen usw.)
fließen zunächst in die Reichskasse. Aur Bayern, Württem-
berg, Baden und Elsaß-Lothringen haben, da die Bier-
steuer dort durch Landesgesetzgebung geregelt wird, keinen
Anteil an den Erträgnissen dieser Steuer des Beiches;
ebenso haben Bayern und Württemberg infolge der ihnen
beim Eintritte in den Norddeutschen Bund zugestandenen
Reservatrechte eigenes Post= und Telegraphenwesen, und
deshalb keinen Anteil an den Uberschüssen dieser Reichs-
anstalten. Der von den Einnahmen nicht gedeckte Teil
der Ausgaben des Reiches wird, insoweit nicht in Fällen
außerordentlichen Bedürfnisses die Aufnahme von Reichs-
anleihen unter Abernahme einer Garantie zu Lasten des
Reichs im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgt, durch die
Matrikular sogenannten Matrikularbeiträge der Bundesstaaten
aufgebracht, die nach Verhältnis der Bevölkerungsziffer
auszuwerfen sind.
Flnars- Aus dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer war
deren Ge= seither nach Maßgabe der nach ihrem Urheber sogenannten
schtete und Franckensteinschen Klausel dem Beiche nur eine bestimmte
Summe (130 Millionen Markz) belassen, der Mehrbetrag
derselben dagegen, sowie der gesamte Reinertrag der
Reichsstempelabgaben und der Branntweinverbrauchs-
abgabe den Bundesstaaten nach Maßgabe der matri-
kularmäßigen Bevölkerung überwiesen worden, soweit
nicht Teile dieser Uberschüsse durch Gesetz zur Verminde-
rung der Reichsschuld zurückbehalten wurden. Seit dem
Jahre 1883 haben die Uberweisungen zum Teil die zu
zahlenden Matrikularbeiträge, die zwar verfassungsmäßig
vorgesehen, aber tatsächlich doch nur ein Motbehelf sind,
nicht unerheblich überstiegen, während sich für das Rech-
nungsjahr 1893 infolge der Ausgaben für die Heeres-