Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

38 I. Das Deutsche Reich. 
auf Grund der diesem erteilten Ermächtigung bis auf 
weiteres das Meistbegünstigungsrecht zugestanden worden. 
Sowohl die eingehenden Zollerträge, als der Ertrag der 
Steuern auf gewisse Verbrauchsgegenstände, die 
im BReichsgebiete gewonnen werden (Salz, Tabak, 
Bier, Branntwein, Zucker, sowie auf Schaum- 
weine und schaumweinähnliche Getränke, sofern sie zum 
Verbrauch im Inlande bestimmt sind) und den übrigen 
weiter unten bezeichneten Reichssteuern, sowie die Uber- 
schüsse der Post= und Telegraphenverwaltung und 
der übrigen Reichsanstalten (Eisenbahnen usw.) 
fließen zunächst in die Reichskasse. Aur Bayern, Württem- 
berg, Baden und Elsaß-Lothringen haben, da die Bier- 
steuer dort durch Landesgesetzgebung geregelt wird, keinen 
Anteil an den Erträgnissen dieser Steuer des Beiches; 
ebenso haben Bayern und Württemberg infolge der ihnen 
beim Eintritte in den Norddeutschen Bund zugestandenen 
Reservatrechte eigenes Post= und Telegraphenwesen, und 
deshalb keinen Anteil an den Uberschüssen dieser Reichs- 
anstalten. Der von den Einnahmen nicht gedeckte Teil 
der Ausgaben des Reiches wird, insoweit nicht in Fällen 
außerordentlichen Bedürfnisses die Aufnahme von Reichs- 
anleihen unter Abernahme einer Garantie zu Lasten des 
Reichs im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgt, durch die 
Matrikular sogenannten Matrikularbeiträge der Bundesstaaten 
aufgebracht, die nach Verhältnis der Bevölkerungsziffer 
auszuwerfen sind. 
Flnars- Aus dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer war 
deren Ge= seither nach Maßgabe der nach ihrem Urheber sogenannten 
schtete und Franckensteinschen Klausel dem Beiche nur eine bestimmte 
Summe (130 Millionen Markz) belassen, der Mehrbetrag 
derselben dagegen, sowie der gesamte Reinertrag der 
Reichsstempelabgaben und der Branntweinverbrauchs- 
abgabe den Bundesstaaten nach Maßgabe der matri- 
kularmäßigen Bevölkerung überwiesen worden, soweit 
nicht Teile dieser Uberschüsse durch Gesetz zur Verminde- 
rung der Reichsschuld zurückbehalten wurden. Seit dem 
Jahre 1883 haben die Uberweisungen zum Teil die zu 
zahlenden Matrikularbeiträge, die zwar verfassungsmäßig 
vorgesehen, aber tatsächlich doch nur ein Motbehelf sind, 
nicht unerheblich überstiegen, während sich für das Rech- 
nungsjahr 1893 infolge der Ausgaben für die Heeres-
	        
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