42 J. Das Deutsche Reich.
3. Die Brausteuer wird als Rohstoffsteuer erhoben
von dem Gesamtgewichte der verwendeten Braustoffe
(Malz und Zucker) und beträgt für die ersten 250 Doppel-
zentner je 14 M und dann steigend als Höchstbetrag
für mehr als 2000 Doppelzentner je 20 M. Bei der
Einfuhr von Bier aus anderen deutschen Staaten in
das Geltungsgebiet des Brausteuergesetzes wird eine
Ubergangsabgabe erhoben, welche nicht über den
gesetzlichen Betrag der darauf ruhenden inneren Steuer
hinausgehen darf.
4. Die Tabaksteuer wird als Gewichtssteuer mit
45 bzw. 57 für 100 kg der zur Fabrikation ver-
werteten Blätter erhoben. Die neue Zigarettensteuer be-
trägt für Zigaretten im Preise bis 15 K das Tausend
2 und steigt bis zum Preise über 70 K das Tausend
auf 15 A#ô für Zigarettentabak 80 3& für das Rilogramm
bei dem Kleinverkaufspreise von 3—5 Hund von da
ab steigend bis auf 7 bei dem Kleinverkaufspreise
bis zu 30 %6, für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des
zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 1 + für
1000 Zigarettenhüllen.
5. Die Zuckersteuer. Diese Fabrikatsteuer beträgt
seit der mit mehreren außerdeutschen Staaten wegen
Aufhebung der Ausfuhrprämien abgeschlossenen Kon-
vention 14 HKfür je 100 kg Rohzucker. Der ausgeführte
Zucher bleibt steuerfrei.
6. Die Salzsteuer. Alles Salz, mit Ausnahme des
zur Ausführung, zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken bestimmten, unterliegt einer Steuer von 12 46
für 100 kKg.
7. Die Wechselstempelsteuer beträgt bis zu 1000 6
für jede angefangenen 200 je 10 J und für jede
weiter angefangenen 1000 je 50 & mehr, im all-
gemeinen also ½/2 v. T. Tritt die Verfallzeit eines auf
einen bestimmten Zahlungstag oder auf Sicht gestellten
Wechsels später als drei Monate nach dem Ausstellungs-
tage ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage für die
nächsten neun Mlonate und weiterhin für je fernere sechs
Monate eine weitere Abgabe in der vorbezeichneten Höhe
zu entrichten.
8. Die Zuwachssteuer. Sie beruht auf dem Gesetze
vom 14. Februar 1911 und bemißt sich nach Prozenten