Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

42 J. Das Deutsche Reich. 
3. Die Brausteuer wird als Rohstoffsteuer erhoben 
von dem Gesamtgewichte der verwendeten Braustoffe 
(Malz und Zucker) und beträgt für die ersten 250 Doppel- 
zentner je 14 M und dann steigend als Höchstbetrag 
für mehr als 2000 Doppelzentner je 20 M. Bei der 
Einfuhr von Bier aus anderen deutschen Staaten in 
das Geltungsgebiet des Brausteuergesetzes wird eine 
Ubergangsabgabe erhoben, welche nicht über den 
gesetzlichen Betrag der darauf ruhenden inneren Steuer 
hinausgehen darf. 
4. Die Tabaksteuer wird als Gewichtssteuer mit 
45 bzw. 57 für 100 kg der zur Fabrikation ver- 
werteten Blätter erhoben. Die neue Zigarettensteuer be- 
trägt für Zigaretten im Preise bis 15 K das Tausend 
2 und steigt bis zum Preise über 70 K das Tausend 
auf 15 A#ô für Zigarettentabak 80 3& für das Rilogramm 
bei dem Kleinverkaufspreise von 3—5 Hund von da 
ab steigend bis auf 7 bei dem Kleinverkaufspreise 
bis zu 30 %6, für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des 
zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 1 + für 
1000 Zigarettenhüllen. 
5. Die Zuckersteuer. Diese Fabrikatsteuer beträgt 
seit der mit mehreren außerdeutschen Staaten wegen 
Aufhebung der Ausfuhrprämien abgeschlossenen Kon- 
vention 14 HKfür je 100 kg Rohzucker. Der ausgeführte 
Zucher bleibt steuerfrei. 
6. Die Salzsteuer. Alles Salz, mit Ausnahme des 
zur Ausführung, zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken bestimmten, unterliegt einer Steuer von 12 46 
für 100 kKg. 
7. Die Wechselstempelsteuer beträgt bis zu 1000 6 
für jede angefangenen 200 je 10 J und für jede 
weiter angefangenen 1000 je 50 & mehr, im all- 
gemeinen also ½/2 v. T. Tritt die Verfallzeit eines auf 
einen bestimmten Zahlungstag oder auf Sicht gestellten 
Wechsels später als drei Monate nach dem Ausstellungs- 
tage ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage für die 
nächsten neun Mlonate und weiterhin für je fernere sechs 
Monate eine weitere Abgabe in der vorbezeichneten Höhe 
zu entrichten. 
8. Die Zuwachssteuer. Sie beruht auf dem Gesetze 
vom 14. Februar 1911 und bemißt sich nach Prozenten
	        
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