Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

44 J. Das Deutsche Reich. 
Kuxe 5 „. Der Abschluß von Kauf= und Anschaffungs- 
geschäften unterliegt, wenn es sich um Wertpapiere oder 
ausländisches Geld handelt, einem Stempel von 2/10 v. T., 
wenn er über börsenmäßig gehandelte Waren und auf 
Grund von Börsengebräuchen erfolgt, einem solchen von 
4/10 v. T. Von Spiel und Wette sind für Lose und Ein- 
lagen 20 — für ausländische 25 — v. H. zu zahlen. 
Frachturkunden sind im Seeschiffsverkehr mit einem 
Stempel von 1 „—, im Verkehr zwischen Häfen der 
Aord= und Ostsee von 10 3, im Binnenschiffahrtsverkehr 
von 20 , bei Frachtbetrag über 25 ½ von 40 3 zu 
belegen. Der gleiche Stempel gilt für den Eisenbahn- 
verkehr bei ganzen Wagenladungen je nach dem Lade- 
gewicht der Wagen. Die Stempelbeträge für Personen- 
fahrkarten im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsverkehr 
werden nach dem Fahrpreis und den Fahrklassen ab- 
gestuft zugleich mit dem Fahrpreise erhoben. Die Steuer- 
pflicht beginnt mit dem Fahrpreise von 60 % und Fahr- 
karten der dritten Klasse. Die Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge unterliegen einer Stempelabgabe, für 
Kraftfahrräder 10 # für Kraftwagen je nach den Pferde- 
kräften abgestuft. Die Erlaubniskarten sind für längstens 
ein Jahr auszustellen. Die an Aussichtsratsmitglieder 
der Attiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ge- 
zahlten Vergütungen unterliegen einer Abgabe von 
8 v. H. 
10. Die Spielkartensteuer, eine Verbrauchssteuer 
in Stempelform, beträgt 30 6, bei mehr als 36 Blättern 
50 F für das Spiel. 
11. Die Erbschaftssteuer, von welcher ¼ ihres 
BRohertrags den Bundesstaaten zufließt, ist aus Anlaß 
der Finanzreform zur Reichssteuer geworden und beträgt 
für leibliche Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge 
ersten Grades 4, für sonstige Vorfahren, Stief= und 
Schwiegereltern und -kinder, Geschwisterabkömmlinge 
zweiten Grades, legitimierte und angenommene Kinder 
und deren Abkömmlinge 6, für Geschwister der Eltern 
und Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie 8, 
in sonstigen Fällen 10 v. H. und erhöht sich je nach der 
Höhe der Erbanfälle bio um 2⅛ der Steuer. Steuer- 
frei sind Anfälle von Abkömmlingen und Ehegatten,
	        
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