44 J. Das Deutsche Reich.
Kuxe 5 „. Der Abschluß von Kauf= und Anschaffungs-
geschäften unterliegt, wenn es sich um Wertpapiere oder
ausländisches Geld handelt, einem Stempel von 2/10 v. T.,
wenn er über börsenmäßig gehandelte Waren und auf
Grund von Börsengebräuchen erfolgt, einem solchen von
4/10 v. T. Von Spiel und Wette sind für Lose und Ein-
lagen 20 — für ausländische 25 — v. H. zu zahlen.
Frachturkunden sind im Seeschiffsverkehr mit einem
Stempel von 1 „—, im Verkehr zwischen Häfen der
Aord= und Ostsee von 10 3, im Binnenschiffahrtsverkehr
von 20 , bei Frachtbetrag über 25 ½ von 40 3 zu
belegen. Der gleiche Stempel gilt für den Eisenbahn-
verkehr bei ganzen Wagenladungen je nach dem Lade-
gewicht der Wagen. Die Stempelbeträge für Personen-
fahrkarten im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsverkehr
werden nach dem Fahrpreis und den Fahrklassen ab-
gestuft zugleich mit dem Fahrpreise erhoben. Die Steuer-
pflicht beginnt mit dem Fahrpreise von 60 % und Fahr-
karten der dritten Klasse. Die Erlaubniskarten für
Kraftfahrzeuge unterliegen einer Stempelabgabe, für
Kraftfahrräder 10 # für Kraftwagen je nach den Pferde-
kräften abgestuft. Die Erlaubniskarten sind für längstens
ein Jahr auszustellen. Die an Aussichtsratsmitglieder
der Attiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ge-
zahlten Vergütungen unterliegen einer Abgabe von
8 v. H.
10. Die Spielkartensteuer, eine Verbrauchssteuer
in Stempelform, beträgt 30 6, bei mehr als 36 Blättern
50 F für das Spiel.
11. Die Erbschaftssteuer, von welcher ¼ ihres
BRohertrags den Bundesstaaten zufließt, ist aus Anlaß
der Finanzreform zur Reichssteuer geworden und beträgt
für leibliche Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge
ersten Grades 4, für sonstige Vorfahren, Stief= und
Schwiegereltern und -kinder, Geschwisterabkömmlinge
zweiten Grades, legitimierte und angenommene Kinder
und deren Abkömmlinge 6, für Geschwister der Eltern
und Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie 8,
in sonstigen Fällen 10 v. H. und erhöht sich je nach der
Höhe der Erbanfälle bio um 2⅛ der Steuer. Steuer-
frei sind Anfälle von Abkömmlingen und Ehegatten,