Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

46 I. Das Deutsche Reich. 
erfolgende Feststellung des Vermögenszuwachses, insofern, 
als Zuwachs gilt der Unterschied zwischen dem am 31. De- 
zember 1913 und dem am 31. Dezember 1916 festge- 
stellten Vermögenswert. 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
1. Der Wehrbeitrag. 
Der Wehrbeitrag dient zur Dechkung der einmaligen 
und eines Teils der in den ersten Jahren entstehen den 
dauernden (in Wirklichkeit sind natürlich auch diese Aus- 
gaben keine „dauernden") Kosten der Heeresvorlage. Er 
wird in drei Jahresraten als Abgabe vom Vermögen 
und vom Einkommen erhoben. Mlaßgebend ist der 
Stand vom 31. Dezember 1913. Er ist zu einem Drittel 
mit der Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig 
und binnen drei Monaten zu entrichten. Das zweite 
Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel 
bis zum 15. Februar 1916 fällig. Stundung und Ent- 
richtung in Teilbeträgen ist zulässig. 
a) Die Abgabe vom Vermögen beginnt bei einem 
Vermögen von 10000 „FF. Bei einem Einkommen von 
weniger als 4000 "# erhöht sich die steuerfreie Ber- 
mögensgrenze auf 30000 „, bei einem Einkommen von 
weniger als 2000 ÆA auf 50000 —. Der Beitrag be- 
läuft sich: 
für die ersten 50 000 & des Vermögens auf 0,15 v. H. 
„ „ nächsten 50000 „ „ „ „ 0,35 „ 
77 1 11 1 00 000 1 77 1 7y 0,5 yT 
11 1 77 300 000 77 '’ 77 V’’ 0.7 L 
77 11 77 500 000 7# 1 77 77 0,85 1 
» « » 1 000 000 1# » » » 1,1 » 
,,,, „ 3000000 „ „ „ „ 1,3 „ 
1 1 ?7! 5 000 000 V’ 11 77 77 1,4 11 
für höhere Beträge „ „ „ 1,5 „ 
Wohl zu beachten ist die Durchstaffelung, die zur Folge 
hat, daß bei den Vermögen über 50000 nicht der er- 
höhte Satz für den Gesamtbetrag eintritt, sondern nur 
für die letzte Staffel. Die übrigen werden nach den 
vorhergehenden Sätzen genommen.
	        
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