Reichsverfassung. 47
b) Die Abgabe vom Einkommen erfaßt nur das
Arbeitseinkzommen. Um dieses bei Vorhandensein von
Einkommen auch aus Vermögen festzustellen, werden
5 v. H. des versteuerten Vermögens als Vermögensertrag
abgezogen. Der so erhaltene Rest ist das zu erfassende
Einkommen. Die steuerfreie Untergrenze ist bei Per-
sonen, die neben ihrem Einkommen kein steuerpflichtiges
Vermögen besitzen, auf 5000 /8 festgesetzt; versteuert der
einzelne ein Vermögen, so werden die durch die erwähnte
Subtraktion gewonnenen Arbeitseinkommen herangezogen,
soweit sie 1000 übersteigen. Der Steuersatz beträgt
bei einem Einkommen von:
5000 % bis zu 10000—# 1 v. H. des Einkommens
10000 7 "%7 7„7 15000 V7 1,2 17 J7 77
15000 7 7½ 20000 # 1,4 J7 17 77
20000 „ „ „ 25000 „ 1,6 „ „ „
25 000 * "7 77 30 000 17 1 8 » « »
30000 „ „ „ 35000 „ 2 „ „ „
35 000 ' ""/ „7 40 000 » 2,5 77 77 77
40 000 —.n. 50 000 77 3 77 » »
50 000 77 ½ 77 60 000 J7 3,5 77 « »
60000 » » » 70000 1 4 » « »
70 000 » » » 80 000 'y 4,5 » » »
80000,,,,»100000»5»» »
100000,,»,,200000,,6»» »
200000,,»»500000»7»» »
über500000»8»» »
Hat sich das Einkommen zwischen der Erhebung des
ersten und des zweiten oder letzten Drittels des Wehr—
beitrags um mindestens 40 v. H. vermindert, so ist auf
Antrag eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende
Ermäßigung der späteren Beitragsteile zu gewähren.
Für Rinder= und soldatenreiche Familien sind besondere
Ermäßigungen vorgesehen. Bei Vermögen von nicht
mehr als 100000 oder Einkommen von nicht mehr
als 10000 # ermäßigt sich der Beitrag für jedes dritte
und jedes folgende minderjährige Kind um 5 v. H. seines
Beitrags. Bei Vermögen von nicht mehr als 200000 4#
oder Einkommen von nicht mehr als 20000 — ermäßigt
sich der Beitrag für den dritten und jeden weiteren Sol-
daten um je 10 v. H. des Beitrags. Die Beitrags-