Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 47 
b) Die Abgabe vom Einkommen erfaßt nur das 
Arbeitseinkzommen. Um dieses bei Vorhandensein von 
Einkommen auch aus Vermögen festzustellen, werden 
5 v. H. des versteuerten Vermögens als Vermögensertrag 
abgezogen. Der so erhaltene Rest ist das zu erfassende 
Einkommen. Die steuerfreie Untergrenze ist bei Per- 
sonen, die neben ihrem Einkommen kein steuerpflichtiges 
Vermögen besitzen, auf 5000 /8 festgesetzt; versteuert der 
einzelne ein Vermögen, so werden die durch die erwähnte 
Subtraktion gewonnenen Arbeitseinkommen herangezogen, 
soweit sie 1000 übersteigen. Der Steuersatz beträgt 
bei einem Einkommen von: 
5000 % bis zu 10000—# 1 v. H. des Einkommens 
10000 7 "%7 7„7 15000 V7 1,2 17 J7 77 
15000 7 7½ 20000 # 1,4 J7 17 77 
20000 „ „ „ 25000 „ 1,6 „ „ „ 
25 000 * "7 77 30 000 17 1 8 » « » 
30000 „ „ „ 35000 „ 2 „ „ „ 
35 000 ' ""/ „7 40 000 » 2,5 77 77 77 
40 000 —.n. 50 000 77 3 77 » » 
50 000 77 ½ 77 60 000 J7 3,5 77 « » 
60000 » » » 70000 1 4 » « » 
70 000 » » » 80 000 'y 4,5 » » » 
80000,,,,»100000»5»» » 
100000,,»,,200000,,6»» » 
200000,,»»500000»7»» » 
über500000»8»» » 
Hat sich das Einkommen zwischen der Erhebung des 
ersten und des zweiten oder letzten Drittels des Wehr— 
beitrags um mindestens 40 v. H. vermindert, so ist auf 
Antrag eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende 
Ermäßigung der späteren Beitragsteile zu gewähren. 
Für Rinder= und soldatenreiche Familien sind besondere 
Ermäßigungen vorgesehen. Bei Vermögen von nicht 
mehr als 100000 oder Einkommen von nicht mehr 
als 10000 # ermäßigt sich der Beitrag für jedes dritte 
und jedes folgende minderjährige Kind um 5 v. H. seines 
Beitrags. Bei Vermögen von nicht mehr als 200000 4# 
oder Einkommen von nicht mehr als 20000 — ermäßigt 
sich der Beitrag für den dritten und jeden weiteren Sol- 
daten um je 10 v. H. des Beitrags. Die Beitrags-
	        
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