Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 49 
100000— 200000 MA um 0,1 v. H. des Zuwachses 
200000— 300000 „ „ 0,2 „ » ,, 
300000—400000»»0,3» » » 
400000—500000»,,0,4» » » 
500000—750000»,,0,5» » » 
750000— 1000000 „ „ 0,6 „ „ „ 
1000000— 2000000 „ „ 0,7 „ „ „ 
2000000— 5000000 „ „ 0,8 „ „ „ 
5000000—10000000 „ „ 0,9 „ „ „ 
über 10000000 „ „ 1,0 „ „ „ 
Auch hier sind für die kinderreichen Familien Er— 
mäßigungen vorgesehen. Bei einem Vermögen von 
weniger als 100000 soll sich nämlich die Steuer für 
das dritte und jedes weitere Kind um je 5 v. H. er- 
mäßigen. 
Etwaige Vermögensverluste sind in der Weise berüch- 
sichtigt, daß der Zuwachs in solchen Fällen nicht nach 
der letzten Beranlagung berechnet wird, sondern nach 
der Veranlagung, bei der sich ein steuerpflichtiger Zu- 
wachs ergeben hat. Auf diese Weise kann ein einmal 
versteuerter, später aber wieder verlorener und dann 
wiedergewonnener Zuwachs nicht noch einmal versteuert 
werden. Andererseits wird, sofern ein Steuerpflichtiger 
überhaupt noch nie Zuwachs bezahlt hat, auf die erste 
Veranlagung zurückgegriffen. 
Als Zuwachs wird auch das durch Erbschaft erworbene 
Vermögen behandelt, mit Einschluß des Kindeserbes; nur 
das Erbe des überlebenden Gatten bleibt frei. Erleich- 
terungen sind nur für den Fall vorgesehen, daß der 
Erbe ein unmündiger Abkömmling ist und das Ver- 
mögen 50000 % nicht übersteigt. In diesem Falle er- 
mäßigt sich die Abgabe um einen Betrag, der für jedes 
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fehlende volle 
Jahr auf 5 v. H. der Abgabe berechnet wird. Die Gesamt- 
ermäßigung darf 15 v. H. der Abgabe nicht übersteigen. 
3. Die Gesellschafts= und Versicherungsstempel. 
a) Die Stempel für Gesellschaftsverträge be- 
tragen 
für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
a. A. 4½¼ v. H., 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.