Reichsverfassung. 49
100000— 200000 MA um 0,1 v. H. des Zuwachses
200000— 300000 „ „ 0,2 „ » ,,
300000—400000»»0,3» » »
400000—500000»,,0,4» » »
500000—750000»,,0,5» » »
750000— 1000000 „ „ 0,6 „ „ „
1000000— 2000000 „ „ 0,7 „ „ „
2000000— 5000000 „ „ 0,8 „ „ „
5000000—10000000 „ „ 0,9 „ „ „
über 10000000 „ „ 1,0 „ „ „
Auch hier sind für die kinderreichen Familien Er—
mäßigungen vorgesehen. Bei einem Vermögen von
weniger als 100000 soll sich nämlich die Steuer für
das dritte und jedes weitere Kind um je 5 v. H. er-
mäßigen.
Etwaige Vermögensverluste sind in der Weise berüch-
sichtigt, daß der Zuwachs in solchen Fällen nicht nach
der letzten Beranlagung berechnet wird, sondern nach
der Veranlagung, bei der sich ein steuerpflichtiger Zu-
wachs ergeben hat. Auf diese Weise kann ein einmal
versteuerter, später aber wieder verlorener und dann
wiedergewonnener Zuwachs nicht noch einmal versteuert
werden. Andererseits wird, sofern ein Steuerpflichtiger
überhaupt noch nie Zuwachs bezahlt hat, auf die erste
Veranlagung zurückgegriffen.
Als Zuwachs wird auch das durch Erbschaft erworbene
Vermögen behandelt, mit Einschluß des Kindeserbes; nur
das Erbe des überlebenden Gatten bleibt frei. Erleich-
terungen sind nur für den Fall vorgesehen, daß der
Erbe ein unmündiger Abkömmling ist und das Ver-
mögen 50000 % nicht übersteigt. In diesem Falle er-
mäßigt sich die Abgabe um einen Betrag, der für jedes
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fehlende volle
Jahr auf 5 v. H. der Abgabe berechnet wird. Die Gesamt-
ermäßigung darf 15 v. H. der Abgabe nicht übersteigen.
3. Die Gesellschafts= und Versicherungsstempel.
a) Die Stempel für Gesellschaftsverträge be-
tragen
für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
a. A. 4½¼ v. H.,
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 4