Reichsverfassung. 51
5. Die aufgehobenen Steuern.
a) Die Besteuerung von Schecks und ihnen gleich—
gestellten Quittungen (zu vgl. S. 43 unter 9) hört mit
dem Ablauf des 31. Dezember 1916 auf.
b) Die Wertzuwachssteuer (zu vgl. S. 42 unter 8)
von Grundstücken fällt, soweit sie dem Reich zugeflossen
ist, für alle nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Fe-
bruar 1911 nach dem 30. Juni 1913 eintretenden Fälle
weg; der Anteil für die Gemeinden wird nach besonderen
Vorschriften, die für bestimmte Fälle die bisherigen Sätze
aufrechterhalten, weiter erhoben.
Innerhalb des Reichsgebiets übt das Beich verfassungs- &ui
mäßig das Recht der Gesetzgebung entweder ausschließ- heiten.“
lich aus, wie auf den Gebieten der Kriegsmarine, des
Militärwesens, der konsularischen BVertretung im Aus-
lande, des gesamten Zollwesens und gewisser indirekter
Steuern, des Post= und Telegraphenwesens und einzelner
Bestimmungen zur Regelung der Schiffahrt, oder es ge-
schieht dies lediglich mit der Wirkung, daß das Reichs-
recht dem Landrechte vorgeht, d. h. daß die gesetzlichen
Bestimmungen der deutschen Einzelstaaten durch diejenigen
des Reiches aufgehoben werden, insoweit sie mit diesen
im Widerspruche stehen.
Der Artikel 4 der Reichsverfassung führt als der Be-
aufsichtigung seitens des Reiches und seiner Gesetzgebung
unterliegend die nachstehenden Angelegenheiten auf: 1. die
Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Aieder—
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Postwesen und
Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb einschließ-
lich des Versicherungswesens (für Bayern jedoch mit
Ausschluß der Heimats= und Miederlassungsverhältnisse)
über Kolonisation und die Auswanderung nach außer-
deutschen Ländern; 2. die Zoll= und Handelsgesetzgebung
und die für die Zwecke des Reiches zu verwendenden
Steuern; 3. die Ordnung des Maß-, Münz= und Ge-
wichtssysteims, nebst Feststellung der Grundsätze über die
Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergeld;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente; 6. den Schutz des geistigen
Eigentums; 7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes
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