Die Grundsätze über Freizügigkeit. 53
Die Grundsätze über Freizügigkeit;
das Heimats-, Niederlassungs= und
Armenwesen.
Einer der bedeutsamsten Ausflüsse des Gedankens der Insbichege
nationalen Zusammengehörigkeit ist die Einführung des genat.
gemeinsamen Reichs-Indigenats (Reichsangehörigkeit)
aller Deutschen. Dieses bedingt für ganz Deutschland
ein gemeinsames Zugehörigkeitsverhältnis, das in allen
Einzelstaaten die gleiche Behandlung in bezug auf Er-
langung des Staatsbürgerrechtes, auf Wohnsitznahme,
Grundstüchserwerb, Gewerbebetrieb, Zulassung zu öffent-
lichen Amtern, Genuß der bürgerlichen Rechte, die Gleich-
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staats-
rechtlicher Beziehung, sowie die Gleichstellung hinsichtlich
der Rechtsverfolgung und des Bechtsschutzes zur Folge
hat. Aeugeordnet ist diese Materie durch das Beichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in
Kraft getreten am 1. Januar 1914. Der Erwerb und
Verlust der BReichsangehörigkeit tritt nur infolge des
Erwerbs und Verlustes der Staatsangehörigkeit in
einem Bundesstaate ein.
Diese Staatsangehörigkeit wird erworben zunächstdie Staate-
durch Abstammung, insofern die ehelichen Kinder eines zeit in einem
Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, die un- Jndes-
ehelichen Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit
der Müutter erwerben, durch Legitimation unehelicher
Kinder, durch Verheiratung — diese mit einem
Deutschen begründet für die Ehefrau die Staatsange-
hörigkeit des Mannes —, ferner für einen Deutschen
durch Aufnahme und für einen Ausländer durch Ein-
bürgerung (früher als Naturalisation bezeichnet). Die
Aufnahme muß jedem darum nachsuchenden Deutschen
gewährt werden, wenn er nachweist, daß er in dem
Staate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich
niedergelassen hat, sofern Nein gesetzlicher Grund vor-
liegt, der die Abweisung eines Aeueinziehenden oder die
Versagung der Fortsetzung des Aufenthaltes rechtfertigt.
Einer Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit be-
darf es hierbei nicht, so daß ein Deutscher die Staats-