Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

56 I. Das Deutsche Reich. 
flüchtiger Deutscher mit dem Ablaufe von zwei Jahren 
nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für 
fahnenflüchtig erklärt worden ist. Wieder eingebürgert 
können diese Militärpflichtigen in einem Bundesstaate 
nur nach Anhörung der Militärbehörde werden; die 
Wiedereinbürgerung darf ihm nicht versagt werden beim 
Nachweise, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. 
Ein Deutscher im Auslande kann seiner Staatsange- 
hörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimats- 
staats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines 
Kriegs oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser ange- 
ordneten Aufforderung zur Bückkehr keine Folge leistet. 
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in 
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staats- 
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines 
Heimatsstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer 
Aufforderung zum Austritte nicht Folge leistet. Für 
ehemalige Deutsche, die vor dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes die Reichsangehörigkeit nach den Vorschriften der 
bisherigen Gesetze verloren haben würden, gelten be- 
sondere mildere Ubergangsbestimmungen. Uneheliche 
Kinder verlieren die Staatsangehörigkeit durch eine 
von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder 
von einem Ausländer bewirkte rechtsgültige Legitimation, 
eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer. 
Aun kann aber auch gewissen Personen die un- 
mittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, 
nämlich Ausländern, die sich in einem Schutzgebiete 
niedergelassen haben, Eingeborenen in einem Schutz- 
gebiete und ehemaligen Deutschen, die sich nicht im In- 
lande niedergelassen haben, und deren Abkömmlingen. 
Einem Ausländer, der im BReichsdienst angestellt ist 
und seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande hat, muß 
oder Kkann die unmittelbare Reichsangehörigkeit ver- 
liehen werden, je nachdem er ein Diensteinkommen aus 
der Beichskasse bezieht oder nicht. Verliehen wird sie 
durch den Reichskanzler. Die Aufnahme= oder Ein- 
bürgerungsurkunden sind in der Regel kostenfrei zu er- 
teilen, soweit Entlassungsurkunden nicht kostenfrei sind, 
dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren 
dafür zusammen nicht mehr als 3 4 erhoben werden.
	        
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