56 I. Das Deutsche Reich.
flüchtiger Deutscher mit dem Ablaufe von zwei Jahren
nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für
fahnenflüchtig erklärt worden ist. Wieder eingebürgert
können diese Militärpflichtigen in einem Bundesstaate
nur nach Anhörung der Militärbehörde werden; die
Wiedereinbürgerung darf ihm nicht versagt werden beim
Nachweise, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
Ein Deutscher im Auslande kann seiner Staatsange-
hörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimats-
staats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines
Kriegs oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser ange-
ordneten Aufforderung zur Bückkehr keine Folge leistet.
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staats-
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines
Heimatsstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer
Aufforderung zum Austritte nicht Folge leistet. Für
ehemalige Deutsche, die vor dem Inkrafttreten des Ge-
setzes die Reichsangehörigkeit nach den Vorschriften der
bisherigen Gesetze verloren haben würden, gelten be-
sondere mildere Ubergangsbestimmungen. Uneheliche
Kinder verlieren die Staatsangehörigkeit durch eine
von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder
von einem Ausländer bewirkte rechtsgültige Legitimation,
eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.
Aun kann aber auch gewissen Personen die un-
mittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden,
nämlich Ausländern, die sich in einem Schutzgebiete
niedergelassen haben, Eingeborenen in einem Schutz-
gebiete und ehemaligen Deutschen, die sich nicht im In-
lande niedergelassen haben, und deren Abkömmlingen.
Einem Ausländer, der im BReichsdienst angestellt ist
und seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande hat, muß
oder Kkann die unmittelbare Reichsangehörigkeit ver-
liehen werden, je nachdem er ein Diensteinkommen aus
der Beichskasse bezieht oder nicht. Verliehen wird sie
durch den Reichskanzler. Die Aufnahme= oder Ein-
bürgerungsurkunden sind in der Regel kostenfrei zu er-
teilen, soweit Entlassungsurkunden nicht kostenfrei sind,
dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren
dafür zusammen nicht mehr als 3 4 erhoben werden.