Vorwort. V
Generalverordnung vom 17. Dezember 1907 eingeschärft,
daß in den Fortbildungsschulen möglichst überall im An-
schluß an die Berufs= und Heimatskunde auch Unterricht
in der Staatsbürgerkunde eingerichtet werde. Im Ent-
wurfe eines neuen Volksschulgesetzes war die Bürgerkunde
als ein wesentlicher Unterrichtsgegenstand in der Volks-
schule und Fortbildungsschule aufgeführt.
Als für diesen Unterricht, und zwar für Lehrer wie
Schüler insbesondere der höheren Unterrichtsanstalten, ge-
eignetes Unterrichtsmittel dürfte auch unsere Schrift in
Betracht gezogen werden, ist auch, wie in einer der an-
gezogenen Verordnungen festgestellt worden ist, hierzu
bereits bisher vielfach verwendet worden.
Obwohl seit dem Erscheinen der letzten — dreizehnten —
Auflage nicht mehr als 15 Monate vergangen sind, sind
doch inzwischen zahlreiche und zum Teil tiefeingreifende
BVeränderungen in den Verfassungs= und Verwaltungs-
verhältnissen unseres weiteren und engeren Vaterlandes
eingetreten und in der vorliegenden 14. Auflage zu be-
rüchsichtigen gewesen. Der Abschnitt über die Arbeiter-
versicherungsgesetzgebung ist nach dem Inkrafttreten auch
des letzten Teils der RV0O. völlig neu bearbeitet, die
Ausführungen über die Reichsfinanzen und Reichssteuern,
die Heeresreform, das neue Staatsangehörigkeitsgesetz,
das Sächs. Gemeinde-, Kirchen= und Schulsteuergesetz usw.
sind entsprechend geändert bzwo#. ergänzt worden.
Berlin, im Januar 1914.
Dr. Otto Fischer.