Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Vorwort. V 
Generalverordnung vom 17. Dezember 1907 eingeschärft, 
daß in den Fortbildungsschulen möglichst überall im An- 
schluß an die Berufs= und Heimatskunde auch Unterricht 
in der Staatsbürgerkunde eingerichtet werde. Im Ent- 
wurfe eines neuen Volksschulgesetzes war die Bürgerkunde 
als ein wesentlicher Unterrichtsgegenstand in der Volks- 
schule und Fortbildungsschule aufgeführt. 
Als für diesen Unterricht, und zwar für Lehrer wie 
Schüler insbesondere der höheren Unterrichtsanstalten, ge- 
eignetes Unterrichtsmittel dürfte auch unsere Schrift in 
Betracht gezogen werden, ist auch, wie in einer der an- 
gezogenen Verordnungen festgestellt worden ist, hierzu 
bereits bisher vielfach verwendet worden. 
Obwohl seit dem Erscheinen der letzten — dreizehnten — 
Auflage nicht mehr als 15 Monate vergangen sind, sind 
doch inzwischen zahlreiche und zum Teil tiefeingreifende 
BVeränderungen in den Verfassungs= und Verwaltungs- 
verhältnissen unseres weiteren und engeren Vaterlandes 
eingetreten und in der vorliegenden 14. Auflage zu be- 
rüchsichtigen gewesen. Der Abschnitt über die Arbeiter- 
versicherungsgesetzgebung ist nach dem Inkrafttreten auch 
des letzten Teils der RV0O. völlig neu bearbeitet, die 
Ausführungen über die Reichsfinanzen und Reichssteuern, 
die Heeresreform, das neue Staatsangehörigkeitsgesetz, 
das Sächs. Gemeinde-, Kirchen= und Schulsteuergesetz usw. 
sind entsprechend geändert bzwo#. ergänzt worden. 
Berlin, im Januar 1914. 
Dr. Otto Fischer.
	        
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