Die Grundsätze über Freizügigkeit. 61
während dessen Fortdauer oder innerhalb einer Woche
nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmenverband
des Dienst= oder Arbeitsortes die Kosten der erforder-
lichen Kur und Verpflegung für die ersten 26 Wochen
nach dem Beginn der Krankenpflege endgültig zu tragen
oder zu erstatten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch
auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen
des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei
ihm befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen,
sofern nicht eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmen-
verbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen
selbst im Dienst= oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben.
Wird in solchen Fällen Kur und Verpflegung auf Kosten
einer Krankenkasse gewährt, und muß bei Beendigung
der Kassenleistungen die Armenpflege eintreten, so sind
die Kosten der letzteren vom Ortsarmenverbande des
Dienst- oder Arbeitsorts in derselben Weise zu tragen
oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege schon in
dem Zeitpunkte eingetreten wäre, in welchem die Leistungen
der Krankenkasse begonnen haben. Diese Vorschriften
gelten auch für Lehrlinge.
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Orts-
armenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirke sie
sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befinden.
Zur Erstattung der Kosten beziehentlich zur Ubernahme
des hilfsbedürftigen Ausländers ist zunächst derjenige
Bundesstaat verpflichtet, dem der Ortsarmenverband der
vorläufigen Unterstützung angehört. Ein Bedürftiger, der
seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz verloren hat,
ohne einen neuen zu erwerben, gilt als Landarmer,
die durch dessen Unterstützung erwachsenen Kosten sind
von dem Landarmenverbande zu erstatten. In Landarmen-
Sachsen umfaßt der Landarmenverband das ganze ·
Staatsgebiet und wird von den Kreishauptmannschaften
vertreten. Uber die Anerkennung von Ansprüchen an
den Landarmenverband beschließt die Kreishauptmann-
schaft des Ortsarmenverbandes, die den Anspruch erhebt.
Die Ortsarmenverbände fallen entweder mit den Otsarmen-
Gemeinden zusammen oder umfassen mehrere zusammen- «
liegende einzelne Gemeinden beziehentlich Gutsbezirke.
Streitigkeiten zwischen Ortsarmenverbänden beziehentlich
zwischen solchen und dem Landarmenverbande werden