Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Grundsätze über Freizügigkeit. 61 
während dessen Fortdauer oder innerhalb einer Woche 
nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmenverband 
des Dienst= oder Arbeitsortes die Kosten der erforder- 
lichen Kur und Verpflegung für die ersten 26 Wochen 
nach dem Beginn der Krankenpflege endgültig zu tragen 
oder zu erstatten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch 
auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen 
des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei 
ihm befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, 
sofern nicht eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmen- 
verbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen 
selbst im Dienst= oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben. 
Wird in solchen Fällen Kur und Verpflegung auf Kosten 
einer Krankenkasse gewährt, und muß bei Beendigung 
der Kassenleistungen die Armenpflege eintreten, so sind 
die Kosten der letzteren vom Ortsarmenverbande des 
Dienst- oder Arbeitsorts in derselben Weise zu tragen 
oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege schon in 
dem Zeitpunkte eingetreten wäre, in welchem die Leistungen 
der Krankenkasse begonnen haben. Diese Vorschriften 
gelten auch für Lehrlinge. 
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Orts- 
armenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirke sie 
sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befinden. 
Zur Erstattung der Kosten beziehentlich zur Ubernahme 
des hilfsbedürftigen Ausländers ist zunächst derjenige 
Bundesstaat verpflichtet, dem der Ortsarmenverband der 
vorläufigen Unterstützung angehört. Ein Bedürftiger, der 
seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz verloren hat, 
ohne einen neuen zu erwerben, gilt als Landarmer, 
die durch dessen Unterstützung erwachsenen Kosten sind 
von dem Landarmenverbande zu erstatten. In Landarmen- 
Sachsen umfaßt der Landarmenverband das ganze · 
Staatsgebiet und wird von den Kreishauptmannschaften 
vertreten. Uber die Anerkennung von Ansprüchen an 
den Landarmenverband beschließt die Kreishauptmann- 
schaft des Ortsarmenverbandes, die den Anspruch erhebt. 
Die Ortsarmenverbände fallen entweder mit den Otsarmen- 
Gemeinden zusammen oder umfassen mehrere zusammen- « 
liegende einzelne Gemeinden beziehentlich Gutsbezirke. 
Streitigkeiten zwischen Ortsarmenverbänden beziehentlich 
zwischen solchen und dem Landarmenverbande werden
	        
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