Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

62 I. Das Deutsche Beich. 
in Sachsen neuerdings von den Kreishauptmannschaften 
als Verwaltungsgerichten erster Instanz und dem Ober- 
verwaltungsgerichte in zweiter Instanz entschieden. Bei 
einem Verwaltungsstreite zwischen dem Landarmenver- 
bande und einem Ortsarmenverbande steht die erstinstanz- 
liche Entscheidung in Fällen, in denen die Kreishaupt- 
mannschaft Dresden in Vertretung des Landarmenver- 
bandes Entschließung gefaßt hat, der Kreishauptmannschaft 
Leipzig, in allen übrigen Fällen der Kreishauptmann- 
schaft Dresden zu. Wird der Streit zwischen Armen- 
verbänden geführt, die zwei verschiedenen Bundesstaaten 
angehören, so entscheidet in letzter Instanz das Bundes- 
amt für das Heimatwesen in Berlin (s. S. 11 
unter ). 
Ubrigens fand die Gesetzgebung über Heimats= und 
Niederlassungswesen auf Bayern bisher keine Anwen- 
dung; doch ist nachträglich durch Gesetz vom 13. Juni 
1913 das Unterstützungswohnsitzgesetz in Bayern einge- 
führt worden; in Elsaß-Lothringen war dies auch erst 
im Jahre 1909 geschehen. Gegenüber Bayern regelte 
#e- sich die AUbernahmepflicht und das Ausweisungsverfahren 
Auswei= bis dahin nach den Bestimmungen des sogenannten 
sungsver-GEothaer Vertrages vom 17. Juli 1851 und der 
Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853, wonach 
jeder Staat verpflichtet ist, seine Angehörigen beziehent- 
lich diejenigen Personen, die in seinem Gebiete geboren 
sind oder nach erreichtem 21. Jahre sich zuletzt 5 Jahre 
aufgehalten oder sich verheiratet und mit ihrer Frau 
unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinschaftliche 
Wohnung mindestens 6 Wochen innegehabt haben, von 
dem anderen zu übernehmen. Die Ausweisung darf in 
der Regel nicht ohne Zustimmung der Behörde des über- 
nahmepflichtigen Staates erfolgen. Die RKosten der Aus- 
weisung trägt der ausweisende Staat innerhalb seines 
Gebiets. Bis zur Uberführung hat jeder Staat für Kur 
und Verpflegung des Auszuweisenden zu sorgen. Die 
dadurch entstehenden Kosten sind vom Heimatsstaate nur 
insoweit zu erstatten, als die Fürsorge über drei Monate 
gedauert hat. — Außerdeutschen Staaten gegenüber regelt 
sich die Abernahmepflicht eventuell nach den bestehenden 
Staatsverträgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.