64 I. Das Deutsche Reich.
betreffs der Person oder des zum Betriebe des Gewerbes
bestimmten Lokales versagt werden darf. Doch setzt u. a.
in Sachsen die Erlaubnis zum Ausschänken von Brannt-
wein oder zum Kleinhandel von Branntwein und Spiritus
den Aachweis eines vorhandenen Bedürfnisses voraus,
von dem auch die Erlaubnis zum Betriebe der Gast-
wirtschaft, zum Bierschanke usw. in Orten mit weniger
als 15000 Einwohnern, sowie in solchen größeren Ort-
schaften abhängig zu machen ist, für welche dies durch
Ortsstatut festgesetzt wird. Auch wer das Geschäft eines
Pfandleihers, Pfandvermittlers, Gesindevermieters oder
Stellenvermittlers betreiben will, bedarf der bei Unzu-
verlässigkeit des Nachsuchenden zu versagenden Erlaub-
nis. Gesindevermietern und Stellenvermittlern kann
übrigens von den Landeszentralbehörden die Ausübung
des Gewerbes im Umherziehen sowie die gleichzeitige Aus-
übung der Gast= und Schanbwirtschaft beschränkt oder
untersagt werden.
Untersagung Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausübung
der Aus- — .
übung. gewisser Gewerbsarten (Tanz-, Turn= und Schwimm-
unterricht, Betrieb von Badeanstalten, der Handel mit
Dynamit, Lotterielosen usw., Trödelgeschäfte, gewerbs-
mäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Stellen-
vermittlungen (vgl. Gesetz vom 2. Juni 1910), Grundstücks-
vertrags-, Darlehns= und Heiratsvermittlungen, gewerbs-
mäßige Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse
oder persönliche Angelegenheiten) untersagt werden. Weiter
ist nach einer Novelle vom 7. Januar 1907 der Betrieb
des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter zu
untersagen, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbe-
treibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dargetan
ist; ebenso Kann bei solchen Bauten, zu deren sachgemäßer
Ausführung ein höherer Grad praktischer Erfahrung oder
technischer Borbildung erforderlich ist, im Einzelfalle die
Ausführung oder Leitung des Baues durch dazu unge-
eignete Personen untersagt werden. Personen, die das
Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren
usw. betreiben wollen, Können von Staats= oder Gemeinde-
behörden öffentlich angestellt und auf die Beobachtung
der bestehenden Vorschriften beeidigt werden. Der Handel
mit Drogen und öffentlichen Präparaten, welche zu Heil-
zwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung