Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

64 I. Das Deutsche Reich. 
betreffs der Person oder des zum Betriebe des Gewerbes 
bestimmten Lokales versagt werden darf. Doch setzt u. a. 
in Sachsen die Erlaubnis zum Ausschänken von Brannt- 
wein oder zum Kleinhandel von Branntwein und Spiritus 
den Aachweis eines vorhandenen Bedürfnisses voraus, 
von dem auch die Erlaubnis zum Betriebe der Gast- 
wirtschaft, zum Bierschanke usw. in Orten mit weniger 
als 15000 Einwohnern, sowie in solchen größeren Ort- 
schaften abhängig zu machen ist, für welche dies durch 
Ortsstatut festgesetzt wird. Auch wer das Geschäft eines 
Pfandleihers, Pfandvermittlers, Gesindevermieters oder 
Stellenvermittlers betreiben will, bedarf der bei Unzu- 
verlässigkeit des Nachsuchenden zu versagenden Erlaub- 
nis. Gesindevermietern und Stellenvermittlern kann 
übrigens von den Landeszentralbehörden die Ausübung 
des Gewerbes im Umherziehen sowie die gleichzeitige Aus- 
übung der Gast= und Schanbwirtschaft beschränkt oder 
untersagt werden. 
Untersagung Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausübung 
der Aus- — . 
übung. gewisser Gewerbsarten (Tanz-, Turn= und Schwimm- 
unterricht, Betrieb von Badeanstalten, der Handel mit 
Dynamit, Lotterielosen usw., Trödelgeschäfte, gewerbs- 
mäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Stellen- 
vermittlungen (vgl. Gesetz vom 2. Juni 1910), Grundstücks- 
vertrags-, Darlehns= und Heiratsvermittlungen, gewerbs- 
mäßige Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse 
oder persönliche Angelegenheiten) untersagt werden. Weiter 
ist nach einer Novelle vom 7. Januar 1907 der Betrieb 
des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter zu 
untersagen, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbe- 
treibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dargetan 
ist; ebenso Kann bei solchen Bauten, zu deren sachgemäßer 
Ausführung ein höherer Grad praktischer Erfahrung oder 
technischer Borbildung erforderlich ist, im Einzelfalle die 
Ausführung oder Leitung des Baues durch dazu unge- 
eignete Personen untersagt werden. Personen, die das 
Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren 
usw. betreiben wollen, Können von Staats= oder Gemeinde- 
behörden öffentlich angestellt und auf die Beobachtung 
der bestehenden Vorschriften beeidigt werden. Der Handel 
mit Drogen und öffentlichen Präparaten, welche zu Heil- 
zwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung
	        
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