Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Gewerbewesen. 65 
des Gewerbebetriebs Leben und Gesundheit von Men— 
schen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier kann untersagt 
werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zu— 
widerhandlungen gegen die Bestimmungen über Schank— 
betrieb oder Kleinhandel mit Spiritus bestraft worden ist. 
Speziell die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäftes als 
Pfan dverleiher kann durch Ortsstatut vom Nachweise 
eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig gemacht werden. 
Wer den selbständigen Betrieb eines Gewerbes beginnt, Wn-. 
muß der Ortsbehörde gleichzeitige Anzeige davon erstatten; « 
diese hat deren Empfang innerhalb dreier Tage zu be— 
stätigen. Zum Betriebe eines Gewerbes im Umher-Sewerbe= 
ziehen, d. h. Feilbietung von Waren, Aufsuchung von Umdher- 
Warenbestellungen und Feilbietung von Leistungen und äehen. 
Schaustellungen, mit denen ein höheres oder Kunstinteresse 
nicht verbunden ist, außerhalb des Wohnortes ohne ge- 
werbliche N-iederlassung und ohne vorherige Bestellung, 
bedarf es, soweit ein solcher Gewerbebetrieb nicht über- 
haupt ausgeschlossen ist, wie beispielsweise bezüglich der 
geistigen Getränke, gebrauchten Kleider und Wäsche, Garn- 
abfälle, Gold= und Silberwaren, Staats= und sonstigen 
Wertpapiere, Waffen, Gifte, Bäume und Sträucher, 
Schmuchsachen, unter gewissen Voraussetzungen von Druch- 
schriften usw., 1 in der Regel (Ausnahmen: Verkehr auf 
MAärkten und Miessen, oder mit rohen Erzeugnissen der 
Land= und Forstwirtschaft, des Gartenbaues und Obstbaues) 
eines Wandergewerbe-(Hausier-) Scheines. Einen 
solchen erhält auf Antrag jeder Deutsche, welcher inner- 
halb des Reiches einen festen Wohnsitz besitzt und das 
25. Lebensjahr überschritten hat, gegen Erlegung der be- 
treffenden Gebühren auf das jeweilige Kalenderjahr aus- 
gestellt, außer wenn er wegen gewisser strafbarer Hand- 
lungen aus Gewinnsucht, gegen die Sittlichkeit usw. 
bestraft, mit einer abschrechenden oder anstechenden Krank- 
  
1 Nach einer neueren Gesetzesvorlage sollen vom Hausier- 
handel weiter ausgeschlossen werden, Bruchgold, Bruchsilber, 
Rohbernstein — die ganze Bernsteinproduktion ist jetzt ver- 
staatlicht —, Taschenuhren, Pfandscheine, Gifte, Arzneimittel, 
besonders solche, die zur Berhütung der Empfängnis und zur 
Beseitigung der Schwangerschaft dienen. Auch der Hausier- 
handel mit Gemüse= und Blumensamen soll verboten werden, 
zum Betriebe eines Wanderlagers mit diesen Waren die Er- 
laubnis der zuständigen Behörde notwendig sein. 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 5
	        
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