66 I. Das Deutsche Reich.
heit behaftet oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu,
Trunksucht, Bettelei oder Landstreicherei übel berüchtigt
ist. Außerdem ist die Ausstellung eines solchen Scheines
unter 25 Jahren alten Personen, Blinden, Tauben, Stum-
men und Geistesschwachen in der BRegel zu versagen,
und Rann weiter versagt werden beispielsweise solchen,
die im Inlande einen festen Wohnsitz nicht haben, die
wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei
Jahre wiederholt bestraft sind, ferner die Kinder besitzen,
für deren Unterhalt oder Unterricht nicht genügend ge-
sorgt ist.
In Sachsen sind Gesuche um Ausfertigung solcher
Wandergewerbescheine bei dem Stadtrate oder Gemeinde—
vorstande anzubringen; die Ausfertigung selbst erfolgt durch
die Kreishauptmannschaften.
Detallreisen. Auch das sogenannte Detailreisen unterliegt ge-
wissen Beschränkungen. Wer außerhalb des Gemeinde-
bezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder
durch Reisende für die Zweche seines Gewerbebetriebes
Waren aufkaufen und Bestellungen auf Waren suchen
will, darf die aufgekauften Waren nur behufs deren
Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitführen und
von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden,
nur Proben und Muster mitführen. Das Aufkaufen
darf nur bei Kaufleuten oder Personen, welche die
Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen er-
folgen. Ebenso darf das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waren mit Ausnahme von Druckschriften, anderen
Schriften und Bildwerken, Wein, Gegenständen der
Leinen= und Wäschefabrikation, sowie überwebten Holz-
rouleaus ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung
nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei
solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe
Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Wer
in dieser Weise Warenbestellungen aufsuchen oder Waren
aufkaufen will, bedarf hierzu einer Legitimations-
karte, über deren Ausstellung und Geltungsdauer im
wesentlichen dasselbe gilt, wie von den Wandergewerbe-
scheinen.
Innungen. Die Gewerbeordnung regelt ferner die Verhältnisse
der gesetzlich bestehenden oder zur Förderung der ge-