68 I. Das Deutsche Reich.
Interessen aller oder mehrerer derselben Aufsichtsbehörde
unterstehenden Innungen können Innungsausschüsse
gebildet werden; Innungen, die nicht derselben Aufsichts-
behörde unterstehen, können zu Verbänden zusammen-
treten.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks in
Handmerks= weiteren Beziren sind Handwerkskammern zu
bilden, deren Alitglieder von den Handwerksinnungen
einerseits und von den Gewerbevereinen und ähnlichen
Vereinigungen andererseits gewählt werden. Von der
gesetzlichen Befugnis derjenigen Bundesstaaten, in welchen
andere gesetzliche Einrichtungen (Handels= und Gewerbe-
kammern usw.) zur Vertretung der Interessen des Hand-
werks vorhanden sind, diesen Körperschaften unter ge-
wissen Voraussetzungen die Wahrnehmung der BRechte
und Pflichten der Handwerkskammer zu übertragen,
hat u. a. Sachsen Gebrauch gemacht, indem dort diese
den Gewerbekhammern übertragen worden ist. Diese
Handwerkskammern sollen in allen wichtigen Hand-
werksangelegenheiten gehört werden, können Veranstal-
tungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und
sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge
treffen, sowie Fachschulen errichten und unterstützen, haben
das Lehrlingswesen zu regeln, bei den Gesellenprüfungen
mitzuwirken, Wünsche und Anträge über Verhältnisse
des Handwerks zu beraten und zu vertreten usw. Bei
der Handwerksammer wird von der Aussichtsbehörde
ein Kommissar bestellt, auch ist bei jeder Handwerks-
kammer ein Gesellenausschuß zu bilden. Außerdem ent-
hält diese, sowie eine spätere Novelle vom 30. Mai 1908
beschränkende Vorschriften für das Halten und die An-
leitung von Lehrlingen, Bestimmungen über die Ab-
nahme von Gesellen= und Meisterprüfungen und über
die Führung des Meistertitels in der Verbindung mit
der Bezeichnung eines Handwerks.
schrbeiter.“ In einer früheren Movelle zur Gewerbeordnung, dem
gebung. sogenannten Arbeiterschutzgesetze, waren bereits die Ver-
hältnisse der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrik-
arbeiter) eingehend neu geregelt worden. Unter dem
28. Dezember 1908 ist dieser Arbeiterschutz ergänzt und
verschärft und ist dabei zwischen Betrieben mit mindestens