Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

70 J. Das Deutsche Reich. 
trag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes 
ausgestellt wird. Arbeitern unter 18 Jahren, die eine 
Fortbildungsschule besuchen, muß hierzu die erforderlichen— 
falls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit ge— 
währt werden. Besondere Bestimmungen regeln die 
Verhältnisse der Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter, 
sowie die Lehrlingsverhältnisse, andere bezwecken den 
Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Ge— 
sundheit und die Aufrechterhaltung der guten Sitten 
und des Anstandes im Betriebe. Für jeden Betrieb 
und für jede offene Verkaufsstelle, in der in der Regel 
mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist eine Ar— 
beitsordnung zu erlassen, welche Bestimmungen über die 
Arbeitszeit, Lohnzahlung, Aufkündigung, zulässigen Strafen 
usw. zu treffen hat. Mit Zustimmung eines in seiner 
Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählten 
ständigen Arbeitsausschusses können in diese auch Vor— 
schriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung 
der zu ihrem Besten getroffenen Fabrikeinrichtungen, 
sowie über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter 
außerhalb des Betriebes aufgenommen werden. Die 
neueste Novelle zur Gewerbeordnung beseitigt die früher 
vorgeschriebenen Lohnzahlungsbücher für minderjährige 
Arbeiter, führt dagegen aber Arbeitszettel und Lohn- 
bücher für alle Arbeiter ein, die Art, Umfang der 
Arbeit, Lohnsätze, Lieferungsbedingungen, Termin für 
die Ablieferung, Tag der Lohnzahlungen, Namen der 
Arbeitgeber und Arbeiter enthalten müssen, um die 
häufigen Streitigkeiten wegen Lohndifferenzen zu ver- 
hindern. Für die Betriebe der Kleider= und Wäsche- 
konfektion ist die Führung von Lohnbüchern unter 
dem 14. Februar 1913 geregelt worden. Die Gemeinden 
sind berechtigt, die Fortbildungsschulpflicht auf alle ge- 
werblichen Arbeiter unter 18 Jahren — bisher bezog 
sich diese Befugnis nur auf die männlichen Arbeiter — 
auszudehnen. 
ind ie. Durch das Hausarbeitsgesetz vom 20. Dezember 
1911 sollen mannigfache Ubelstände in der Heimindustrie 
abgestellt werden. Das Gesetz schafft neue Mittel, den 
Heimarbeitern gesundheitlich einwandfreie Arbeitsstätten 
zu schaffen; auch sind die Namen der Heimarbeiter 
öOffentlich der Polizeibehörde mitzuteilen, um diese in die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.