Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

72 I. Das Deutsche Reich. 
reien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch (Be- 
kanntmachung des BReichskanzlers vom 4. Juni 1910), 
für die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken (Bekannt- 
machung vom 20. Mai 1912), für die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faser- 
stoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen (Bekannt- 
machung vom 8. Dezember 1909), für die Einrichtung 
und den Betrieb der Zinkhütten vom 13. Dezember 1912, 
für die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern auf Steinkohlenwerben vom 7. März 1913, 
in Glashütten, Glasschleifereien usw. vom 9. März 1913, 
ferner in Betrieben zur Herstellung von Gemüse= oder 
Obstkonserven sowie von Fischkonserven usw. Der Bundes- 
rat — in einzelnen Fällen auch die untere oder die höhere 
BVerwaltungsbehörde — ist ermächtigt, gewisse Aus- 
nahmen von vorstehenden Bestimmungen nachzulassen, 
der erstere kann aber auch andererseits die Verwendung 
von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern für ge- 
wisse Fabrikationszweige, die mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich unter- 
sagen oder von besonderen Bedingungen abhängig machen. 
Dostenecter= In offenen Verkaufsstellen und den dazugehörigen 
Kontoren und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen 
und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit 
eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 10 Stun- 
den zu gewähren, in Gemeinden von mehr als 20000 Ein- 
wohnern muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, 
wo zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt 
werden, für diese mindestens 11 Stunden betragen; für 
kleinere Gemeinden kann diese BRuhezeit durch Orts- 
statut vorgeschrieben werden. Innerhalb der Arbeitszeit 
muß den Gehilfen usw. eine angemessene Mittagspause 
gewährt werden. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens 
müssen offene Verkaufsstellen in der Regel geschlossen 
sein. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der be- 
teiligten Geschäftsinhaber kann für einzelne Gemeinden 
durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne 
Geschäftszweige der Ladenschluß auch in der Zeit zwischen 
8 und 9 Uhr abends und zwischen 5 und 7 Uhr morgens 
verfügt werden.
	        
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