Gewerbewesen. 73
Außerdem hönnen noch besondere Anordnungen in
Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Ge-
schäftsräume, der geschäftlichen Vorrichtungen und Ge-
rätschaften sowie der Regelung des Geschäftsbetriebes im
Interesse der Gesundheit, Sittlichleit usw. der Gehilfen
und Lehrlinge getroffen werden und sind auch bereits
getroffen worden, beispielsweise für Glashütten, Zichorien-,
Zucker-, Zigarren-, Phosphor-, Zündholz= usw. Fabriken,
für Steinkohlenwerke, Zink= und Bleierzwerke, Walz-
und Hammerwerke, Spinnereien, Bächereien und Kon-
ditoreien, Betriebe der Buchdruchereien und Schrift-
gießereien usw., über die Beschäftigung von Gehilfen
und Lehrlingen in Gast= und Schanbwirtschaften, über
die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
und Steinhauereien, von Anlagen zur Herstellung von
Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien u. dal.,
von Betrieben, in denen Moaler-, Anstreicher= usw. Ar-
beiten ausgeführt werden, von Bleihütten, Anlagen der
Großeisenindustrie usw.
Durch ein besonderes BReichsgesetz (30. März 1903) ist Gewerbüche
vom Jahre 1904 ab die gewerbliche Kinderbeschäftigung ’''
geregelt worden. Als Kinder gelten hiernach Knaben
und Mlädchen unter 13 Jahren, sowie solche Knaben
und Mädchen über 13 Jahre, welche noch zum Besuche
der Volksschule verpflichtet sind. Deren Beschäftigung
ist in gewissen Betrieben, Bauten, Ziegeleien, Brüchen,
Gruben, in Motorwerkstätten, im Schornsteinfeger-, Fuhr-
werksbetrieb, öffentlichen, theatralischen Vorstellungen
und anderen Schaustellungen usw. überhaupt untersagt.
Nur bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei
denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft
obwaltet, Kann die untere Verwaltungsbehörde nach An-
hörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
In anderen Wertkstätten, im Handelsgewerbe und in
Verkehrsgewerben dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren
und eigne Kinder unter 10 Jahren gleichfalls nicht,
andere nur zu bestimmten Stunden und in beschränktem
Umfange beschäftigt werden, Mädchen dürfen zur Be-
dienung der Gäste in Gast= und Schanbwirtschaften
nicht verwendet werden und Kinder unter 12 Jahren
überhaupt nicht, falls nicht für Betriebe, in denen in
der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers