Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Gewerbewesen. 73 
Außerdem hönnen noch besondere Anordnungen in 
Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Ge- 
schäftsräume, der geschäftlichen Vorrichtungen und Ge- 
rätschaften sowie der Regelung des Geschäftsbetriebes im 
Interesse der Gesundheit, Sittlichleit usw. der Gehilfen 
und Lehrlinge getroffen werden und sind auch bereits 
getroffen worden, beispielsweise für Glashütten, Zichorien-, 
Zucker-, Zigarren-, Phosphor-, Zündholz= usw. Fabriken, 
für Steinkohlenwerke, Zink= und Bleierzwerke, Walz- 
und Hammerwerke, Spinnereien, Bächereien und Kon- 
ditoreien, Betriebe der Buchdruchereien und Schrift- 
gießereien usw., über die Beschäftigung von Gehilfen 
und Lehrlingen in Gast= und Schanbwirtschaften, über 
die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien, von Anlagen zur Herstellung von 
Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien u. dal., 
von Betrieben, in denen Moaler-, Anstreicher= usw. Ar- 
beiten ausgeführt werden, von Bleihütten, Anlagen der 
Großeisenindustrie usw. 
Durch ein besonderes BReichsgesetz (30. März 1903) ist Gewerbüche 
vom Jahre 1904 ab die gewerbliche Kinderbeschäftigung ’'' 
geregelt worden. Als Kinder gelten hiernach Knaben 
und Mlädchen unter 13 Jahren, sowie solche Knaben 
und Mädchen über 13 Jahre, welche noch zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. Deren Beschäftigung 
ist in gewissen Betrieben, Bauten, Ziegeleien, Brüchen, 
Gruben, in Motorwerkstätten, im Schornsteinfeger-, Fuhr- 
werksbetrieb, öffentlichen, theatralischen Vorstellungen 
und anderen Schaustellungen usw. überhaupt untersagt. 
Nur bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei 
denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft 
obwaltet, Kann die untere Verwaltungsbehörde nach An- 
hörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
In anderen Wertkstätten, im Handelsgewerbe und in 
Verkehrsgewerben dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren 
und eigne Kinder unter 10 Jahren gleichfalls nicht, 
andere nur zu bestimmten Stunden und in beschränktem 
Umfange beschäftigt werden, Mädchen dürfen zur Be- 
dienung der Gäste in Gast= und Schanbwirtschaften 
nicht verwendet werden und Kinder unter 12 Jahren 
überhaupt nicht, falls nicht für Betriebe, in denen in 
der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers
	        
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