Gewerbewesen. 77
liche Verhältnisse, insbesondere über Beschaffenheit, Ur—
sprung, Herstellungsart, Preisbemessung von Waren oder
gewerblichen Leistungen, über Art des Bezugs von Waren,
Besitz von Auszeichnungen, über Anlaß oder Zweck des
Verkaufs oder über die Menge der Vorräte keine un—
richtigen Angaben gemacht werden, die geeignet sind,
den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor—
zurufen. Wer hierüber wissentlich unwahre und zur
Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Ge—
fängnis und beziehentlich Geldstrafe bestraft. Bei öffent-
lichen Ankündigungen des Verkaufs von Waren, die
aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum
Bestande der Konkursmasse gehören, ist jede Bezug-
nahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkurs-
masse verboten. Bei Ankündigung von Ausverkäufen
ist der Grund dazu anzugeben; das sogenannte Vor-
schieben oder Nachschieben von Waren bei Ausverkäufen
ist bei Strafe untersagt. Straffällig ist ferner, wer im
geschäftlichen Berkehre zu Zwecken des Wettbewerbs dem
Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Be-
triebs Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht
oder gewährt, um durch unlauteres Berhalten des An-
gestellten bei dem Bezuge von Waren usw. eine Bevor-
zugung für sich oder einen Dritten zu erlangen (soge-
nanntes Schmiergelderwesen), sowie der Angestellte, der
dieses Geschenk sich versprechen läßt oder annimmt. Weiter
enthält das Gesetz Verbote bzw. Strafbestimmungen be-
züglich der Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen
zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft
eines anderen, über die Person des Geschäftsinhabers,
über die Waren oder Leistungen eines anderen, die ge-
eignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit
des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind, sowie betreffs der Benutzung eines
Namens, einer Firma oder der besonderen Bezeichnung
eines Geschäfts oder einer Druchschrift in einer Weise,
die geeignet ist, Verwechslungen mit diesem Namen usw.
hervorzurufen, dessen sich ein anderer befugterweise be-
dient, über den Verrat von Geschäfts= oder Betriebs-
geheimnissen sowie die unbefugte Verwertung oder Mit-
teilung von im geschäftlichen Verkehre ihnen anvertrauten
Zeichnungen, Modellen, Rezepten usw. durch Angestellte