Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

80 J. Das Deutsche Reich. 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Anstalten, solange 
sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, Per— 
sonen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung 
gegen Entgelt unterrichten, Mitglieder geistlicher Genossen— 
schaften usw., die für ihre Tätigkeit als Entgelt nicht 
mehr als den freien Unterhalt beziehen. Außerdem werden 
auf Antrag des Arbeitgebers vom Kassenvorstande befreit 
im Betriebe ihrer Eltern beschäftigte Lehrlinge und vor- 
Übergehend in Arbeiterkolonien usw. Beschäftigte. 
Versicherungsberechtigt sind versicherungsfreie Be- 
schäftigte, im Betriebe des Arbeitgebers unentgeltlich be- 
schäftigte Familienangehörige, Betriebsunternehmer, die 
regelmäßig Reinen oder höchstens zwei Versicherungs- 
pflichtige beschäftigen, bei einem Gesamteinkommen bis 
zu 2500 „. 
Die Krankenkassen gewähren ihren erkrankten Miit- 
gliedern 1. Krankenhilfe, d. h. Krankenpflege durch 
ärztliche Behandlung, Gewährung von Arznei und klei- 
neren Heilmitteln sowie Krankengeld in Höhe des halben 
Grundlohns — durchschnittlichen Tagelohns — für jeden 
Arbeitstag, wenn der Kranke arbeitsunfähig ist, vom 
vierten Krankheitstage ab. Sie endet spätestens mit 
Ablauf der 26. Woche. An Stelle der Krankenpflege 
und des Krankengeldes kann die Kasse Krankenhaus- 
pflege gewähren Mitgliedern, die eigenen Haushalt 
haben oder Mitglied des Haushalts ihrer Familie sind, 
mit ihrer d. h. der Erkrankten Zustimmung, deren es 
aber nicht bedarf bei anstechenden Krankheiten, wenn 
die Krankheit besonderer Behandlung und Pffege oder 
fortgesetzter Beobachtung bedarf usw. Bei Gewährung 
von Krankenhauspflege ist daneben ein Hausgeld für 
die von ihm bisher unterhaltenen Angehörigen im Be- 
trage des halben Krankengeldes zu gewähren. Die 
Satzung Rhann die Dauer der Krankenpflege auf ein 
Jahr erweitern, Fürsorge für Genesende in einem Ge- 
nesungsheim auf ein weiteres Jahr gestatten, Hilfs- 
mittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung zubilligen. 
Doch können auch Beschränkungen eingeführt werden, 
beispielsweise für neue Versicherungsfälle, nachdem binnen 
zwölf Monaten bereits für 26 Wochen hintereinander 
Krankenhilfe gewährt worden war, Kürzung des Kranken- 
geldes bei Doppelversicherung. Die Satzung hann das
	        
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