82 I. Das Deutsche Reich.
des Sterbegeldes zu Rürzen ist, auf das der Verstorbene
selbst gesetzlich versichert war.
Freiwillig beigetretenen Mitgliedern kann durch die
Satzung eine Wartezeit von höchstens sechs Wochen vor-
geschrieben, für bereits eingetretene VBersicherungsfälle
können durch Satzungsänderungen die Leistungen erhöht,
nicht aber herabgesetzt werden. Die Krankenhilfe ruht
während Verbüzung einer Freiheitsstrafe oder bei Unter-
bringung in einem Arbeitshause oder in einer Besserungs-
anstalt; doch ist von ihm bisher Unterhaltenen das Haus-
geld zu gewähren, während des Aufenthalts im Auslande,
sobald diesem der Kassenvorstand nicht zugestimmt hat,
für ausgewiesene Ausländer. Versicherte, die ihren Auf-
enthalt im Inlande aufgeben, ohne daß die Kranken-
hilfe ruht, Käönnen durch einmalige Zahlung abgefunden
werden.
Träger der Krankenversicherung sind die Orts-
krankenkassen, Landkrankenkassen, Betriebs-
krankenkassen und die Innungskrankenkassen.
Erstere beiden sind in der Regel innerhalb des Bezirks
eines Versicherungsamts zu errichten. Die Landesgesetz-
gebung kann bestimmen, daß Neine Landkrankenkassen
neben den allgemeinen Ortskrankenkassen errichtet wer-
den, ebenso Rkann deren Einrichtung mit Genehmigung
des Oberversicherungsamts unterbleiben, wenn das Be-
dürfnis verneint wird; andernfalls muß die Ortskranken-
kasse oder die Landkrankenkasse mindestens 250 Pflicht-
mitglieder haben, wenn die eine neben der anderen
errichtet werden soll. Die Errichtung solcher Kassen
erfolgt durch Beschluß des Gemeindeverbandes, bei nicht
rechtzeitiger Errichtung ordnet das Oberversicherungsamt
diese an. Versicherungspflichtige, die weder einer knapp-
schaftlichen Krankenkasse noch einer besonderen Orts-,
einer Betriebs= oder Innungskrankenkasse angehören,
sind Mitglieder der allgemeinen Orts= oder der Land-
krankenkasse ihres Erwerbszweigs oder Beschäftigungs-
orts. Mitglieder der Landkrankenkassen sind die in der
Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienstboten, die im
Wandergewerbe Beschäftigten, sowie die Hausgewerbe-
treibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten; doch
können ihnen vom Bundesrat noch andere Gruppen
von Versicherten zugewiesen werden, die vor diesem Gesetz