Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 83 
nicht gesetzlich versicherungspflichtig waren. Bestehende 
Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbs— 
zweige oder Betriebsarten können neben der allgemeinen 
Ortskrankenkasse fortbestehen bleiben, wenn sie mindestens 
250 Mitglieder zählen, ihr Fortbestand den Bestand oder 
die Leistungsfähigkeit der allgemeinen Orts- und der 
Landkrankenkasse des Bezirks nicht gefährdet, ihre 
satzungsmäßigen Leistungen denen der Ortskrankenkasse 
mindestens gleichwertig sind, ihre Leistungsfähigkeit 
dauernd sicher ist und sie nicht über den Bezirk des 
Versicherungsamts hinausreichen. In die besonderen 
Ortskrankenkassen gehören diejenigen Gruppen von Ver- 
sicherungspflichtigen, für welche sie errichtet sind; durch 
Satzung Rhann ihr Mitgliederkreis nicht erweitert werden. 
Eine Betriebskrankenkasse kann vom Arbeitgeber 
errichtet werden für jeden Betrieb, in dem er für die 
Dauer mindestens 150, und für jeden landwirtschaftlichen 
oder Binnenschiffahrtsbetrieb, in dem er mindestens 50 Ver— 
sicherungspflichtige beschäftigt. In diese Kasse gehören 
alle im Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen. 
Bei Saisonbetrieben muß die Mindestzahl mindestens 
für zwei Monate vorhanden sein. Eine Betriebskranken— 
kasse darf nur errichtet werden, wenn sie den Bestand 
oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner Orts— 
krankenkassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet, 
d. h. wenn diese nach Errichtung der Betriebskranken- 
kasse mehr als 1000 Mitglieder behält, wenn ihre satzungs- 
mäßigen Leistungen gleichwertig und ihre Leistungs- 
fähigkeit dauernd sicher ist. Bauherren, die zeitweilig 
eine größere Anzahl von Arbeitern in einem vorüber- 
gehenden Baubetriebe beschäftigen, kann durch das Ober- 
versicherungsamt die Errichtung einer Betriebskranken- 
kasse vorgeschrieben werden. Eine Innung khann für 
die ihr angehörigen Betriebe ihrer Mitglieder unter den 
für Errichtung von Betriebskrankenkassen bestehenden 
Voraussetzungen eine Innungskrankenkasse errichten; 
bei der Errichtung ist der Gesellenausschuß, die Ge- 
meindebehörde, die Handwerkskammer sowie die Auf- 
sichtsbehörde der Innung zu hören. 
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit 
dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige 
Beschäftigung, also ohne Rüchksicht darauf, ob sie vom 
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